Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge... (0.946.526.81)
INHALT
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
- Art. 1 Ziel
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Geltungsbereich
- Art. 4 ⁷ Ursprung
- Art. 5 ⁸ Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 6 ⁹ Benennende Behörden
- Art. 7 Überprüfung der Benennungsverfahren
- Art. 8 Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 9 Durchführung des Abkommens
- Art. 10 Ausschuss
- Art. 11 ¹⁸ Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 12 Informationsaustausch
- Art. 13 Vertraulichkeit
- Art. 14 Streitbeilegung
- Art. 15 Abkommen mit Drittländern
- Art. 16 Anhänge
- Art. 17 Räumlicher Geltungsbereich
- Art. 18 Revision
- Art. 19 Aussetzung
- Art. 20 Erworbene Rechte
- Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Anhang 1 ²⁷
- Produktbereiche
- Kapitel 1 Maschinen
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
- 1. Gebrauchtmaschinen
- 2. Informationsaustausch
- 3. Laut Konformitätserklärung für Maschinen zur Erstellung der technischen Unterlagen befugte Person
- Kapitel 2 ²⁸ Persönliche Schutzausrüstungen
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
- 1. Wirtschaftsakteure
- 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
- 1.2. Bevollmächtigter
- 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- 2. Erfahrungsaustausch
- 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
- 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
- 5. Verfahren zur Behandlung von PSA, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
- 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 7. Konforme PSA, die ein Risiko darstellen
- 8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- Kapitel 3 Spielzeuge
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
- 1. Informationsaustausch betreffend die Konformitätsbescheinigung und die technischen Unterlagen
- 2. Ersuchen benannter Stellen um Auskunft
- 3. Informationspflichten benannter Stellen
- 4. Erfahrungsaustausch
- 5. Koordinierung der benannten Stellen
- 6. Marktzugang
- 7. Harmonisierte Normen
- 8. Verfahren zur Handhabung von Spielzeug, dessen Nichtkonformität sich nicht auf ihr nationales Hoheitsgebiet beschränkt ²⁹
- 9. Schutzklauselverfahren im Falle von Einwänden gegen einzelstaatliche Massnahmen
- Erklärung der Europäischen Kommission
- Kapitel 4 Medizinprodukte
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
- 1. Registrierung der für das Inverkehrbringen der Produkte verantwortlichen Person
- 2. Kennzeichnung der Medizinprodukte
- 3. Informationsaustausch und Zusammenarbeit
- 4. Europäische Datenbanken
- 5. Übergangsbestimmungen
- Kapitel 5 ³³ Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
- 1. Wirtschaftsakteure
- 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
- 1.2. Bevollmächtigter
- 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- 2. Erfahrungsaustausch
- 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
- 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
- 5. Verfahren zur Behandlung von Geräten oder Ausrüstungen, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
- 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 7. Konforme Geräte oder Ausrüstungen, die ein Risiko darstellen
- 8. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- 9. Informationsaustausch
- Kapitel 6 Druckgeräte
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
- 1. Wirtschaftsakteure
- 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
- 1.2. Bevollmächtigter
- 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- 2. Erfahrungsaustausch
- 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
- 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
- 5. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
- 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
- 8. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- Kapitel 7 Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
- 1. Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I
- 2. Wirtschaftsakteure
- 2.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
- 2.2. Bereitstellung von Informationen zu Funkanlagen und Software durch die Hersteller
- 2.3. Bevollmächtigter
- 2.4. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- 3. Zuteilung von Funkanlagenklassen
- 4. Von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze angebotene Schnittstellen
- 5. Anwendung von grundlegenden Anforderungen, Inverkehrbringen und Verwendung
- 6. Von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze angebotene Schnittstellen
- 7. Erfahrungsaustausch
- 8. Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung
- 9. Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden
- 10. Einwände gegen harmonisierte Normen
- 11. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
- 12. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 13. Konforme Funkanlagen, die ein Risiko darstellen
- 14. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- Kapitel 8 Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
- 1. Wirtschaftsakteure
- 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
- 1.2. Bevollmächtigter
- 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- 2. Erfahrungsaustausch
- 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
- 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
- 5. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
- 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
- 8. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- Kapitel 9 Elektrischen Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
- 1. Wirtschaftsakteure
- 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
- 1.2. Bevollmächtigter
- 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- 2. Erfahrungsaustausch
- 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
- 4. Ausschuss für elektromagnetische Verträglichkeit und Ausschuss für elektrische Betriebsmittel
- 5. Normen
- 6. Konformitätsbewertungsstellen
- 7. Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden
- 8. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkte Risiko darstellen
- 9. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 10. Konforme Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen
- 11. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- Kapitel 10 Baugeräte und Baumaschinen
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
- 1. Sitz des Herstellers
- 2. Informationsaustausch
- 3. Sammlung lärmbezogener Daten
- Kapitel 11 Messgeräte und Fertigpackungen
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
- 1. Fertigpackungen
- 2. Kennzeichnung
- 2.1. Die Richtlinie 2009/34/EG des Rates vom 23. April 2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- 2.2. Abweichend von Artikel 1 dieses Abkommens gelten folgende Regeln für die Kennzeichnung der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Messgeräte:
- 3. Nichtselbsttätige Waagen im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU und Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU
- 3.1. Wirtschaftsakteure
- 3.1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
- 3.1.1.2 Bevollmächtigter
- 3.1.1.3 Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- 3.2. Erfahrungsaustausch
- 3.3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
- 3.4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
- 3.5. Verfahren für die Behandlung von Geräten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt Risiko aufgrund von Nichtkonformität darstellen
- 3.6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 3.7. Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme Geräte
- 3.8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- Kapitel 12 Kraftfahrzeuge
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
- 1. Änderungen des Anhangs IV beziehungsweise der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte
- 2. Informationsaustausch
- 3. Anerkennung der Fahrzeug-Typgenehmigung
- 4. Schutzklauseln
- Kapitel 13 Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
- 1. Informationsaustausch
- 2. Anerkennung der Fahrzeug-Typgenehmigung
- 3. Schutzklauseln für die Fahrzeug-Typgenehmigung
- Kapitel 14 Gute Laborpraxis – GLP
- Anwendungs- und Geltungsbereich
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
- 1. Informationsaustausch
- 2. Inspektionen der Prüfeinrichtungen
- 3. Vertraulichkeit
- 4. Zusammenarbeit
- Kapitel 15 Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen
- Anwendungs- und Geltungsbereich
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Zusätzliche Bestimmungen
- 1. Übermittlung der Inspektionsberichte
- 2. Inspektionsberichte
- 3. GMP-Anforderungen
- 4. Art der Inspektionen
- 5. Gebühren
- 6. Schutzklausel für Inspektionen
- 7. Informationsaustausch über Herstellungs- und Einfuhrgenehmigungen und die Einhaltung der GMP
- 8. Ausbildung der Inspektoren
- 9. Gemeinsame Inspektionen
- 10. Warnsystem
- 11. Kontaktstellen
- 12. Meinungsverschiedenheiten
- Kapitel 16 Bauprodukte
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
- 1. Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I
- 2. Durchführung
- 3. Europäische harmonisierte Normen für Bauprodukte
- 4. Europäische Technische Bewertung
- 5. Informationsaustausch
- 6. Marktzugang und technische Dokumentation
- 7. Erfahrungsaustausch
- 8. Koordinierung der benannten notifizierten Stellen
- 9. Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr aufgrund von Nichtkonformität verbunden ist, die sich nicht auf das jeweilige Hoheitsgebiet beschränkt
- 10. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 11. Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch vorschriftskonforme Bauprodukte
- 12. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- Erklärung der Europäischen Kommission
- Kapitel 17 Aufzüge
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
- 1. Wirtschaftsakteure
- 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
- 1.2. Bevollmächtigter
- 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- 2. Erfahrungsaustausch
- 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
- 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
- 5. Verfahren für die Behandlung von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
- 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
- 8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- Kapitel 18 Biozid-Produkte
- Anwendungs- und Geltungsbereiche
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Zusätzliche Bestimmungen
- 1. Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I
- 2. Verfahren der BPV und ihrer Durchführungsrechtsakte, die zwischen den Vertragsparteien gelten
- 3. Informationsaustausch
- 4. Finanzbeitrag für die Leistungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)
- Anhang 1 Finanzbeitrag der Schweiz für die Leistungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)
- Erklärung der Europäischen Kommission
- Kapitel 19 ⁴¹ Seilbahnen
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
- 1. Wirtschaftsakteure
- 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
- 1.2. Bevollmächtigter
- 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- 2. Erfahrungsaustausch
- 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
- 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
- 5. Verfahren zur Behandlung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
- 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 7. Konforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die ein Risiko darstellen
- 8. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- Kapitel 20 Explosivstoffe für zivile Zwecke
- Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt III Benennende Behörden
- Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
- 1. Wirtschaftsakteure
- 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
- 1.2. Bevollmächtigter
- 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- 2. Erfahrungsaustausch
- 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
- 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
- 5. Verfahren für die Behandlung von Explosivstoffen, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
- 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
- 7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
- 8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
- 9. Kennzeichnung von Produkten
- 10. Bestimmungen über die Kontrolle der Verbringung von Explosivstoffen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz
- 11. Informationsaustausch
- Anhang 2
- Allgemeine Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- A. Allgemeine Bedingungen und Anforderungen
- B. System zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen
- C. Bewertung des Überprüfungssystems
- D. Förmliche Benennung
- Schlussakte
- Gemeinsame Erklärung zur Revision des Artikels 4
- Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der guten Klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen
- Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Aktualisierung der Anhänge
- Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen
- Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen
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