Abkommen (0.142.112.149)
INHALT
Abkommen
- Abkommen
- Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 3
- Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Kapitel III Durchbeförderung
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 9
- Art. 10
- Art. 11
- Art. 12
- Art. 13
- Kapitel IV Datenschutz
- Art. 14
- Kapitel V Fristen
- Art. 15
- Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
- Art. 16
- Art. 17
- Art. 18
- Art. 19
- Art. 20
- Durchführungsprotokoll
- Art. 1 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei enthalten muss (Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens)
- Art. 2 Dokumente, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Person die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens)
- Art. 3 Gegenseitige Unterstützung bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit (Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens)
- Art. 4 Angaben, die das Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose enthalten muss (Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens)
- Art. 5 Dokumente mit denen die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder deren dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens)
- Art. 6 Angaben, die das Gesuch um Durchbeförderung zur Rückführung oder im Anschluss an eine Einreiseverweigerung durch die ersuchende Vertragspartei enthalten muss (Artikel 8 des Abkommens)
- Art. 7 Flughäfen für die Rückübernahme und Durchbeförderung (Artikel 17 des Abkommens)
- Art. 8 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden (Artikel 18 des Abkommens)
- Art. 9 Kommunikationssprache
- Art. 10 Schlussbestimmungen
- Anhang 1
- Rückübernahmegesuch
- Anhang 2
- Durchbeförderungsgesuch
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