Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Besch... (0.211.112.113)
INHALT
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Zivilstandsregistern 1 (Übereinkommen Nr. 34 der CIEC)
- Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Zivilstandsregistern 1 (Übereinkommen Nr. 34 der CIEC)
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Ausstellung der Auszüge und Bescheinigungen
- Art. 3 Erstellung der Auszüge und Bescheinigungen
- Art. 4 Hinterlegung der Übersetzungen und Liste der Zeichen
- Art. 5 Beweiskraft der Auszüge und Bescheinigungen
- Art. 6 Gebührenerhebung
- Art. 7 Erlangung wortgetreuer Abschriften
- Art. 8 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
- Art. 9 Beitritt
- Art. 10 Einspruch gegen einen Beitritt
- Art. 11 Vorbehalte
- Art. 12 Inkrafttreten
- Art. 13 Vorläufige Anwendung
- Art. 14 Räumlicher Geltungsbereich
- Art. 15 Überarbeitung der Anhänge
- Art. 16 Dauer und Kündigung
- Art. 17 Verhältnis zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976
- Art. 18 Verhältnis zu dem Protokoll von Patras vom 6. September 1989
- Art. 19 Verpflichtungen des Verwahrers
- Unterschriften
- Anhang 1
- Formblätter der CIEC
- Anhang 2
- Liste der Angaben und ihrer Zahlenschlüssel
- Anhang 3
- Für die Formblätter der CIEC geltende Vorschriften
- Anhang 4
- Liste der von den Vertragsstaaten im Feld «1-4-4 Sonstige Angaben» der Formblätter der CIEC verwendeten Zeichen
- Geltungsbereich am 1. Juni 2022 ⁷
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