Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken revidiert in ... (0.232.112.3)
INHALT
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
- Art. 1 [Errichtung eines besonderen Verbandes – Hinterlegung der Marken beim Internationalen Büro – Begriffsbestimmung des Ursprungslandes]
- Art. 2 [Verweisung auf Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft (Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer)]
- Art. 3 [Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung]
- Art. 3 bis [Territoriale Beschränkung des Schutzes]
- Art. 3 ter [Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes]
- Art. 4 [Wirkung der internationalen Registrierung]
- Art. 4 bis [Ersetzung früherer nationaler Eintragungen durch die internationale Registrierung]
- Art. 5 [Schutzverweigerung durch die nationalen Behörden]
- Art. 5 bis [Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile]
- Art. 5 ter [Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben – Nachforschungen nach älteren Registrierungen – Auszüge aus dem internationalen Register]
- Art. 6 [Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung – Unabhängigkeit der internationalen Registrierung – Erlöschen des Schutzes im Ursprungsland]
- Art. 7 [Erneuerung der internationalen Registrierung]
- Art. 8 [Nationale Gebühr – Internationale Gebühr – Verteilung des Einnahmenüberschusses, der Zusatzgebühren und der Ergänzungsgebühren]
- Art. 8 bis [Schutzverzicht für ein oder mehrere Vertragsländer]
- Art. 9 [Verfahren bei Änderungen im nationalen Register und bei Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen – Erweiterungen dieses Verzeichnisses]
- Art. 9 bis [Übertragung der internationalen Marke mit Wechsel des Landes des Markeninhabers]
- Art. 9 ter [Übertragung der internationalen Marke für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder für gewisse Vertragsländer – Verweisung auf Artikel 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft (Marken: Übertragung)]
- Art. 9 quater [Gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer – Behandlung mehrerer Vertragsländer als ein Land]
- Art. 10 [Versammlung des besonderen Verbandes]
- Art. 11 [Internationales Büro]
- Art. 12 [Finanzen]
- Art. 13 [Änderungen der Artikel 10 bis 13]
- Art. 14 [Ratifikation und Beitritt – Inkrafttreten – Beitritt zu früheren Fassungen – Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)]
- Art. 15 [Kündigung]
- Art. 16 [Anwendung früherer Fassungen]
- Art. 17 [Unterzeichnung – Sprachen – Wahrnehmung der Verwahreraufgaben]
- Art. 18 [Übergangsbestimmungen]
- Unterschriften
- Geltungsbereich am 29. Juni 2013 ²⁷
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