Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (935.41)
INHALT
Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS)
- Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
- Art. 4 Begriffe
- Art. 5 Kontrolle eines Unternehmens
- Art. 6 Weitervergabe
- Art. 7 Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister
- 2. Abschnitt: Verbote
- Art. 8 Unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten
- Art. 9 Schwere Verletzung von Menschenrechten
- 3. Abschnitt: Verfahren
- Art. 10 Meldepflicht
- Art. 11 Unterlassungspflicht
- Art. 12 Mitteilung der zuständigen Behörde
- Art. 13 Prüfverfahren
- Art. 14 Verbot durch die zuständige Behörde
- Art. 15 Ausnahmebewilligung
- Art. 16 Koordination
- Art. 17 Gebühren
- 4. Abschnitt: Kontrolle
- Art. 18 Mitwirkungspflicht
- Art. 19 Kontrollbefugnisse der Behörde
- Art. 20 ¹⁵
- 5. Abschnitt: Sanktionen
- Art. 21 Widerhandlungen gegen ein gesetzliches Verbot
- Art. 22 Widerhandlungen gegen ein behördliches Verbot
- Art. 23 Widerhandlungen gegen die Melde- oder Unterlassungspflicht
- Art. 24 Widerhandlung gegen die Mitwirkungspflicht
- Art. 25 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
- Art. 26 Auflösung und Liquidation
- Art. 27 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht
- 6. Abschnitt: Amtshilfe
- Art. 28 Amtshilfe innerhalb der Schweiz
- Art. 29 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
- 7. Abschnitt: Einsatz von Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben im Ausland durch Bundesbehörden
- Art. 30 Schutzaufgaben
- Art. 31 Anforderungen an das Unternehmen
- Art. 32 Ausbildung des Personals
- Art. 33 Identifizierbarkeit
- Art. 34 Ausrüstung des Personals
- Art. 35 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen
- Art. 36 Vertragliche Weitervergabe von Schutzaufgaben
- 8. Abschnitt: Information
- Art. 37
- 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 38 Ausführungsbestimmungen
- Art. 39 Übergangsbestimmung
- Art. 40 Referendum und Inkrafttreten
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