Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals (122.70.13) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals
- Verordnung über die Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals
 - Art. 1 Zweck
 - Art. 2 Geltungsbereich
 - Art. 3 Grundsatz
 - Art. 4 Begriffsbestimmung
 - Art. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 - Art. 6 Direkte Vorgesetzte
 - Art. 7 Verantwortliche der Verwaltungseinheiten
 - Art. 8 Personalfachstellen
 - Art. 9 Anstellungsbehörden
 - Art. 10 Amt für Personal und Organisation
 - Art. 11 Internes Angebot
 - Art. 12 Externes Angebot
 - Art. 13 Vom Arbeitgeber vorgeschriebene Aus- und Weiterbildung
 - Art. 14 Zur Berufsausübung erforderliche Aus- und Weiterbildung
 - Art. 15 Aus- und Weiterbildung von gegenseitigem Interesse
 - Art. 16 Aus- und Weiterbildung im ausschliesslichen Interesse der Mit -
 - Art. 17 Partnersprachen
 - Art. 18 Budget
 - Art. 19 Aus- und Weiterbildungskosten
 - Art. 20 Bildungsurlaub
 - Art. 21 Kostenübernahme der internen Aus- und Weiterbildung
 - Art. 22 Kostenübernahme der externen Aus- und Weiterbildung
 - Art. 23 Kostenübernahme für vorbereitende Kurse auf eidgenössische
 - Art. 24 Stellungnahme
 - Art. 25 Grundsatz
 - Art. 26 Rückzahlungsfrist – Begriffsbestimmung
 - Art. 27 Rückzahlungsfrist – Abstufung
 - Art. 28 Rückzahlung – Ende des Dienstverhältnisses
 - Art. 29 Rückzahlung – Nichtbestehen oder Abbruch einer Aus- oder
 - Art. 30 Anteilsmässige Rückzahlung
 - Art. 31 Rückzahlung – Zuständige Stelle
 - Art. 32 Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Rückzahlung
 - Art. 33 Abschluss einer Vereinbarung
 - Art. 34 Übernahme einer staatsinternen Vereinbarung
 - Art. 35 Übernahme einer staatsexternen Vereinbarung
 - Art. 36 Übergangsrecht