NachbG SL
INHALT
Gesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
- Gesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Nachbar und Nutzungsberechtigter
- Zweiter Abschnitt Nachbarwand
- § 3 Grundsatz
- § 4 Beschaffenheit und Standort der Nachbarwand
- § 5 Tiefere Gründung
- § 6 Anbau an die Nachbarwand
- § 7 Anzeige des Anbaues
- § 8 Vergütung
- § 9 Unterhaltung der Nachbarwand
- § 10 Nichtbenutzung der Nachbarwand für ein später errichtetes Gebäude
- § 11 Beseitigung der Nachbarwand vor dem Anbau
- § 12 Erhöhen der Nachbarwand
- § 13 Verstärken der Nachbarwand
- § 14 Schadensersatz
- Dritter Abschnitt Grenzwand
- § 15 Errichten der Grenzwand
- § 16 Anbau an eine Grenzwand
- § 17 Anschluss bei zwei Grenzwänden
- § 18 Unterfangen einer Grenzwand
- § 19 Einseitige Grenzwand
- § 19a Wärmedämmung
- § 20 Über die Grenze gebaute Wand
- Vierter Abschnitt Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennenanlagen
- § 21 Inhalt und Umfang
- § 22 Anzeigepflicht und Schadensersatz
- § 23 Nutzungsentschädigung
- Fünfter Abschnitt Hammerschlags- und Leiterrecht
- § 24 Inhalt und Umfang
- § 25 Anzeigepflicht und Schadensersatz
- § 26 Nutzungsentschädigung
- Sechster Abschnitt Duldung von Leitungen
- § 27 Duldungspflicht
- § 28 Unterhaltung von Leitungen
- § 29 Anzeigepflicht und Schadensersatz
- § 30 Anschlussrecht des Duldungspflichtigen
- § 31 Betretungsrecht
- § 32 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
- § 33 Nutzungsentschädigung
- § 34 Anschluss an Fernheizungen
- Siebenter Abschnitt Fenster- und Lichtrecht
- § 35 Inhalt und Umfang
- § 36 Ausnahmen
- § 37 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
- Achter Abschnitt Wasserrechtliches Nachbarrecht
- § 38 Wild abfließendes Wasser
- § 39 Wiederherstellung des früheren Zustandes
- § 40 Anzeigepflicht und Schadensersatz
- Neunter Abschnitt Dachtraufe
- § 41 Ableitung des Niederschlagswassers
- § 42 Anbringen von Sammel- und Abflusseinrichtungen
- Zehnter Abschnitt Einfriedungen
- § 43 Einfriedungspflicht
- § 44 Kosten der Einfriedung
- § 45 Anzeigepflicht
- § 46 Grenzabstand von Einfriedungen
- Elfter Abschnitt Bodenerhöhungen
- § 47 Bodenerhöhungen
- Zwölfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen
- § 48 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke
- § 49 Grenzabstände für Hecken
- § 50 Ausnahmen
- § 51 Berechnung des Abstandes
- § 52 Grenzabstände im Weinbau
- § 53 Grenzabstände für Wald
- § 54 Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
- § 55 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
- § 56 Nachträgliche Grenzänderungen
- Dreizehnter Abschnitt Verjährung
- § 57 Verjährung
- Vierzehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 58 Übergangsvorschriften
- §§ 59 und 60
- § 61 In-Kraft-Treten
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