JAO 
                
                
            INHALT
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
- Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - I. Abschnitt
 - § 1 Geltungsbereich
 - II. Abschnitt Studium und erste juristische Prüfung
 - § 2 Praktische Studienzeiten
 - § 2a Leistungskontrollen während des Studiums
 - § 3 Zulassungsgesuch
 - § 4 Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung
 - § 5 Gegenstand der Aufsichtsarbeiten
 - § 6 Bearbeitung der Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten
 - § 7 Notenstufen und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten
 - § 8 Ladung zur mündlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
 - § 9 Vorstellung
 - § 10 Gegenstand der mündlichen Prüfung
 - § 11 Durchführung der mündlichen Prüfung
 - § 12 Notenstufen und Punktzahlen in der mündlichen Prüfung
 - § 13 Prüfungsergebnis
 - § 14 Niederschrift
 - § 15 Einsicht in die Prüfungsakten
 - § 15a Universitäre Prüfung
 - III. Abschnitt Vorbereitungsdienst
 - § 16 Zulassungsgesuch, Einstellungstermine
 - § 16a Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
 - § 17 Dienstaufsicht
 - § 17a Einführungslehrgang
 - § 18 Ausbildung in Strafsachen
 - § 19 Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft
 - § 20 Ausbildung beim Amtsgericht in Strafsachen
 - § 21 Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen erster Instanz
 - § 21a Ausbildung bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit
 - § 22 Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde
 - § 23 Ausbildung bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit
 - § 24 Ausbildung bei einer Rechtsanwältin/beim Rechtsanwalt
 - § 25 Ausbildung bei einer Wahlstation
 - § 26 Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt
 - § 27 Ausbildungsnachweise und Zeugnisse
 - § 28 Arbeitsgemeinschaften
 - § 28a
 - § 29 Auswärtige Ausbildung
 - IV. Abschnitt Zweite juristische Staatsprüfung
 - § 30 Vorschlag zur Prüfung
 - § 31 Zeitpunkt der Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung
 - § 32 Vorstellung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars
 - § 32a
 - § 33 Gegenstand der Aufsichtsarbeiten
 - § 34 Notenstufen und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten
 - § 35 Ladung zur mündlichen Prüfung, Vorstellung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
 - § 36 Gegenstand der mündlichen Prüfung
 - § 37 Durchführung der mündlichen Prüfung
 - § 38 Notenstufen und Punktzahlen in der mündlichen Prüfung
 - § 39 Prüfungsergebnis
 - § 40 Niederschrift
 - § 41 Einsicht in die Prüfungsakten
 - V. Abschnitt Besondere Vorschriften
 - § 42 Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
 - § 42a Übergangsregelung
 - § 43 Inkrafttreten