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INHALT
Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform Vom 16. Juli 1997
- Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform Vom 16. Juli 1997
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt I Geltungsbereich
- § 1 Betroffene Schulen
- Abschnitt II Ausbildung
- § 2 Bildungsziel
- § 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung
- § 4 Aufnahmevoraussetzungen
- § 5 Aufnahmeverfahren
- § 6 Stundentafeln
- § 7 Leistungsbewertung
- § 8 Verfahren am Ende des Probehalbjahres in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang (Bildungsgang II)
- § 9 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
- § 10 Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen
- § 11 Festsetzung der Zeugnisnoten
- § 12 Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme
- § 13 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)
- § 14 Besondere Grundsätze zur Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)
- § 15 Nichtversetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)
- § 16 Hinweis und Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung am Ende der Unterstufe des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges (Bildungsgang II)
- Abschnitt III Abschlüsse
- § 17 Arten der Abschlüsse
- § 18 Hauptschulabschluss
- § 19 Mittlerer Bildungsabschluss
- § 19 a Mittlerer Bildungsabschluss mit der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe
- § 20 Wiederholung
- § 21 Hinweis und Benachrichtigung bei gefährdeten Abschlüssen
- § 22 Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
- Abschnitt IV Schlussvorschriften
- § 23 Personenbezogene Bezeichnungen
- § 24 Inkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2.0
- Anlage 2.1
- Anlage 2.3
- Anlage 2.4
- Anlage 2.5
- Anlage 2.6
- Anlage 2.7
- Anlage 2.8
- Anlage 3
- Anlage 4.2
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