HmbVSU
INHALT
Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (HmbVSU) Vom 28. Oktober 2003
- Hamburgische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (HmbVSU) Vom 28. Oktober 2003
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Teil 1: Sachverständige
- § 1 Anerkennung von Sachverständigen durch die Handelskammer Hamburg
- § 2 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 3 Pflichten anerkannter Sachverständiger
- § 4 Anerkennungsverfahren
- § 5 Befristung der Anerkennung
- § 6 Vereinfachtes Verfahren
- § 7 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung
- § 8 Verzeichnis, Bekanntgabe
- Teil 2: Untersuchungsstellen
- § 9 Anerkennung
- § 10 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 11 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen
- § 12 Anerkennungsverfahren
- § 13 Befristung der Anerkennung
- § 14 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung
- § 15 Verzeichnis, Bekanntgabe
- Anhang 1
- Anhang 2
- Teil A Allgemeines
- I. Vorbemerkungen
- II. Untersuchungsbereiche
- III. Kompetenzfeststellung und -nachweis
- IV. Anforderungen an das Personal
- V. Probennahme
- VI. Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche
- VII. Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und die Infrastruktur
- VIII. Interne Qualitätssicherung
- IX. Externe Qualitätssicherung
- X. Durchführung des Untersuchungsauftrags
- Teil B Mindestumfang Probennahme, Untersuchungsparameter und Methoden für die Anerkennung von Untersuchungsstellen
- Teil C Geeignete gerätetechnische und materielle Ausstattung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen bei der Probennahme
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