AbgG HA
INHALT
Hamburgisches Abgeordnetengesetz Vom 21. Juni 1996
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz Vom 21. Juni 1996
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Abschnitt Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft
- § 1 Mandat
- § 2
- § 3
- § 4 Sitzungsgeld und Kinderbetreuungspauschale
- § 5 Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
- § 6 Unfallversicherung
- § 7 Unterstützungen
- § 8 Mandat und Beruf
- Zweiter Abschnitt Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen
- § 9 Übergangsgeld und Übergangshilfe
- § 10 Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen
- § 11
- § 12 Gesundheitsschäden
- § 13 Abfindung
- § 14 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
- § 15 Hinterbliebenenversorgung
- Dritter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
- § 16 Anrechnung mehrerer Einkünfte aus öffentlichen Kassen
- § 17 Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche
- Vierter Abschnitt Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft
- § 18 Beamtinnen und Beamte mit einem mit dem Mandat nicht vereinbaren Amt, Wahlrecht
- § 19 Richterinnen und Richter
- § 20 Angestellte des öffentlichen Dienstes mit einer mit dem Mandat nicht vereinbaren Beschäftigung
- Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
- § 21 Bericht und Beschlussfassung über die Angemessenheit der Leistungen
- § 22 Beginn und Ende der Ansprüche
- § 23 Leistungsausschluss
- § 24 Zahlungsvorschriften
- § 25 Verzicht, Übertragbarkeit
- Sechster Abschnitt Unabhängigkeit der Mitglieder
- § 26 Verhaltensregeln
- Siebter Abschnitt Übergangsregelungen, Inkrafttreten
- § 27 Übergangsregelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Richterinnen und Richter
- § 28 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
- § 29 Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes
- § 29a Übergangsregelung zu der ab dem Beginn der 21. Wahlperiode geänderten Altersgrenze für den Bezug der Altersentschädigung
- § 29b Übergangsregelung zu der ab Beginn der 22. Wahlperiode geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1 für den Bezug der Altersentschädigung
- § 29c Übergangsregelung zur ab Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Neufassung des § 11 Absatz 2 Satz 3
- § 29d Übergangsregelung zu der ab dem 1. Juni 2022 geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1, den geänderten Erhöhungsfaktoren nach § 2 Absatz 2 sowie den geänderten Regelungen in § 10 Absatz 1 zur Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen und § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 zur Altersentschädigung
- § 30 Inkrafttreten
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