ATA-OTA-G
INHALT
Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-G)
- Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“
- § 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“
- § 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Abschnitt 2
- Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
- Unterabschnitt 1
- Allgemeines
- § 6 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Unterabschnitt 2
- Ausbildung
- § 7 Ziel der Ausbildung
- § 8 Gemeinsames Ausbildungsziel
- § 9 Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
- § 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
- § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12 Dauer
- § 13 Teile der Ausbildung
- § 14 Ausbildungsorte
- § 15 Pflegepraktikum
- § 16 Praxisanleitung
- § 17 Praxisbegleitung
- § 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
- § 19 Gesamtverantwortung der Schule
- § 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- § 21 Staatliche Prüfung
- § 22 Mindestanforderungen an Schulen
- § 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 24 Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 25 Anrechnung von Fehlzeiten
- Unterabschnitt 3
- Ausbildungsverhältnis
- § 26 Ausbildungsvertrag
- § 27 Pflichten des Ausbildungsträgers
- § 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
- § 29 Ausbildungsvergütung
- § 30 Sachbezüge
- § 31 Überstunden und ihre Vergütung
- § 32 Probezeit
- § 33 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 34 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 35 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 36 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
- Abschnitt 3
- Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
- § 38 Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- § 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 40 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- § 41 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- § 42 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- § 43 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- § 44 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- § 45 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- § 46 Anpassungsmaßnahmen
- § 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 49 Eignungsprüfung
- § 50 Kenntnisprüfung
- § 51 Anpassungslehrgang
- Abschnitt 4
- Dienstleistungserbringung
- Unterabschnitt 1
- Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
- § 52 Dienstleistungserbringung
- § 53 Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 54 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 55 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- § 56 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 57 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- § 58 Pflicht zur erneuten Meldung
- Unterabschnitt 2
- Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
- § 59 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
- Abschnitt 5
- Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden
- Unterabschnitt 1
- Zuständigkeit
- § 60 Zuständige Behörde
- Unterabschnitt 2
- Weitere Aufgaben
- § 61 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 62 Warnmitteilung
- § 63 Löschung einer Warnmitteilung
- § 64 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 65 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 6
- Verordnungsermächtigung
- § 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Abschnitt 7
- Bußgeldvorschriften
- § 67 Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 8
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 68 Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen
- § 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 70 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
- § 71 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- § 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen
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