20. BImSchV
INHALT
Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)
- Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)
- Inhaltsübersicht
- Erster Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Zweiter Teil
- Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
- § 3 Lagerung in Tanklagern
- § 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern
- § 5 Bewegliche Behältnisse
- § 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
- Dritter Teil
- Verfahren zur Messung und Überwachung
- § 7 Meßöffnungen und Meßplätze
- § 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Vierter Teil
- Gemeinsame Vorschriften
- § 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
- § 11 Zulassung von Ausnahmen
- § 12 Zugänglichkeit der Normen
- § 13 Ordnungswidrigkeiten
- Fünfter Teil
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 14 Übergangsregelung
- § 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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