APVO-WFw
INHALT
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen in Hessen (Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung - APVO-WFw) Vom 3. November 2005
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen in Hessen (Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung - APVO-WFw) Vom 3. November 2005
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Ausbildungsziel
- § 3 Begriffsdefinitionen
- § 4 Einstellungsvoraussetzungen
- § 5 Ausbildungsbetrieb, Gesamtausbildungsleitung, Ausbildungsstellen
- § 6 Ausbildungsdauer für den mittleren und gehobenen Werkfeuerwehrdienst
- § 6a Erholungsurlaub während der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Werkfeuerwehrdienst
- § 7 Bewertung der Leistungen
- Zweiter Abschnitt Ausbildung
- § 8 Gestaltung der Ausbildung
- § 9 Tätigkeitsnachweise, Ausbildungsberichte
- § 10 Ausbildung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst
- § 11 Ausbildung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst
- § 12 Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst
- § 13 Aufstieg in den gehobenen Werkfeuerwehrdienst
- § 13a Aufstieg in den höheren Werkfeuerwehrdienst
- Dritter Abschnitt Prüfungen
- § 14 Zweck der Prüfungen
- § 15 Prüfung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst
- § 16 Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst
- § 17 Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst
- § 18 Bestellung und Zusammensetzung der betrieblichen Prüfungsausschüsse
- § 19 Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses an der Hessischen Landesfeuerwehrschule
- § 20 Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungsausschüsse, Kostenpflicht
- § 21 Aufgaben der Prüfungsausschüsse
- § 22 Durchführung der Prüfungen
- § 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Abschlussnote
- § 24 Niederschrift
- § 25 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
- § 26 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis
- § 27 Wiederholung der Prüfung
- § 28 Einsicht in die Prüfungsarbeiten
- Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 29 Übergangsbestimmungen
- § 30 Inkrafttreten
Feedback