2. DV LuftBO 
                
                
            INHALT
Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) (2. DV LuftBO)
- Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) (2. DV LuftBO)
 - Eingangsformel
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 2
 - Pflichten des Luftfahrtunternehmers
 - § 3 Festlegung von höchstzulässigen Dienstzeiten, Flugdienstzeiten, Blockzeiten und Ruhezeiten
 - § 4 Führung von Aufzeichnungen
 - Abschnitt 3
 - Dienstzeiten und Ortstage
 - § 5 Dienstzeiten
 - § 6 Ortstage
 - Abschnitt 4
 - Flugdienstzeit
 - § 7 Zusammensetzung der Flugdienstzeit
 - § 8 Zulässige Flugdienstzeiten der Besatzungsmitglieder
 - § 9 Verlängerung der Flugdienstzeit bei verstärkter Besatzung
 - § 10 Unterbrochene Flugdienstzeit
 - § 11 Vorzeitige Beendigung
 - Abschnitt 5
 - Blockzeit, Positionierung, Bereitschaftszeit
 - § 12 Blockzeit
 - § 13 Positionierung
 - § 14 Bereitschaftszeit
 - Abschnitt 6
 - Ruhezeit
 - § 15 Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder
 - § 16 Ruhezeit – Berücksichtigung von Zeitzonenunterschieden
 - § 17 Zeitüberschreitungen, Verkürzung von Ruhezeiten
 - Abschnitt 7
 - Ausnahmeregelungen
 - § 18 Verlängerung der Flugdienstzeit und Verkürzung der Ruhezeit in besonderen Fällen
 - § 19 Ausnahmen für besondere Flüge
 - § 20 Abweichungen bei besonderen Belastungen
 - Abschnitt 8
 - Abweichende Regelungen für Besatzungsmitglieder, die in Hubschraubern des Rettungsdienstes eingesetzt werden
 - § 21 Begrenzung der Flugdienstzeiten im Hubschrauberrettungsdienst
 - § 22 Dienstperioden und Ruhezeiten im Hubschrauberrettungsdienst
 - Abschnitt 9
 - Schlussvorschriften
 - § 23 Übergangsregelungen
 - § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten