2. BesVNG 
                
                
            INHALT
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
- Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
 - Inhaltsübersicht
 - Eingangsformel
 - Art I
 - Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
 - Art II
 - Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
 - Art III
 - Anwendung der Übergangsvorschriften des Art II des 1. BesVNG auf Versorgungsempfänger
 - § 1 Geltendes Recht für vorhandene Versorgungsempfänger
 - § 2 Mindestversorgung
 - § 3 Erhöhte Unfallfürsorge
 - Art IV
 - Änderung des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechtsrahmengesetzes
 - §§ 1 und 2 (weggefallen)
 - § 3 (weggefallen)
 - Art V
 - Änderung anderer Gesetze
 - Art VI
 - Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
 - Art VII
 - Anpassung der Versorgungsbezüge in Bund und Ländern
 - § 1 Allgemeine Anpassung
 - § 2 Anpassungszuschlag
 - § 3 Begriffsbestimmungen
 - § 4 Berechnung des Anpassungszuschlages
 - § 5 Feststellungsverfahren
 - § 6 Zahlung des Anpassungszuschlages
 - § 7 Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen
 - Art VIII
 - Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung
 - § 1
 - § 2
 - § 3
 - § 4
 - Art IX
 - Übergangsvorschriften
 - § 1 Begriff Dienstbezüge, Verweisungen
 - § 2 Ersetzung des Begriffs Mehrarbeitsentschädigung durch Mehrarbeitsvergütung
 - § 3 Gleichstellung von Beamten
 - § 4 Überleitung der Beamten
 - § 5 Überleitung von Beamten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Ländern
 - § 6 Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten
 - § 7 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für Konrektoren an Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen sowie für Studiendirektoren
 - § 8 Überleitung der Richter und Staatsanwälte
 - § 9 Anwendung des § 38 Abs. 2 BBesG auf vorhandene Richter und Staatsanwälte
 - § 10 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiter
 - § 11 Überleitungszulage für Beamte, Richter oder Soldaten bei Änderung der Einstufung eines Amtes und bei Wegfall oder Änderung von ruhegehaltfähigen Zulagen
 - § 12 Ausgleichszulage in anderen Fällen für Beamte, Richter und Soldaten
 - § 13 Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen
 - § 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder
 - § 15 Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse
 - § 16 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksamen Leistungen
 - § 17 Aufhebung von bundesrechtlichen Vorschriften über Abgelegenheitszulagen und anderen Zulagen
 - § 18 Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen
 - § 19 Ortszuschlag für Kasernierte
 - § 20 Fortgeltung der Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes
 - § 21 Zulage für Beamte an Theatern
 - § 22 Fortgeltung von landesrechtlichen Vorschriften über Zulagen an Beamte von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten
 - § 23 Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze
 - § 24 Aufrechterhaltung von Vorschriften für Versorgungsempfänger
 - § 25 Änderung der Ausgangslage für Artikel VII
 - § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII
 - § 27 Übergangsregelung für Stufenlehrer
 - § 28 Übergangsregelung für Sicherheitsdienste
 - Art X
 - Überleitung von Beamten an den Hochschulen
 - § 1 Übergangsregelung für Hochschullehrer
 - § 2 Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C
 - § 3 Überführung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter
 - § 4 Übergangsvorschriften für die Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C
 - § 5 Wahrung des Besitzstandes
 - Art XI
 - Schlußvorschriften
 - § 1
 - § 2 Berlin-Klausel
 - § 3 Inkrafttreten