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INHALT
Denkmalschutzgesetz (DSchG) Vom 23. März 1978
- Denkmalschutzgesetz (DSchG) Vom 23. März 1978
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Abschnitt Grundsätze
- § 1 Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- § 2 Pflicht zur Erhaltung und Pflege
- Zweiter Abschnitt Kulturdenkmäler
- Erster Unterabschnitt Allgemeines
- § 3 Begriff des Kulturdenkmals
- § 4 Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz
- § 5 Denkmalzonen
- § 6 Auskünfte
- § 7 Betreten von Grundstücken
- Zweiter Unterabschnitt Geschützte Kulturdenkmäler
- § 8 Geschützte Kulturdenkmäler, Unterschutzstellung
- § 9 Öffentliche Auslegung
- § 10 Denkmalliste
- § 11 Einstweiliger Schutz
- § 12 Anzeige- und Hinweispflichten
- § 13 Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen
- § 13a Genehmigungsverfahren
- § 14 Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme
- § 15 Freier Zugang zu Kulturdenkmälern
- Dritter Abschnitt Funde
- § 16 Begriff des Fundes
- § 17 Anzeige
- § 18 Erhaltung
- § 19 Wissenschaftliche Bearbeitung
- § 20 Schatzregal
- § 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung
- § 22 Grabungsschutzgebiete
- Vierter Abschnitt Besondere Bestimmungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften
- § 23
- Fünfter Abschnitt Organisation
- § 24 Denkmalschutzbehörden
- § 25 Denkmalfachbehörde
- § 25a Denkmalschutz in Archivangelegenheiten
- § 25b Denkmalschutz in Bibliotheksangelegenheiten
- § 26 Landesbeirat für Denkmalpflege
- § 27 Ehrenamtliche Denkmalpfleger
- § 28 Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen
- Sechster Abschnitt Finanzhilfen des Landes
- § 29 Förderungsgrundsätze
- Siebenter Abschnitt Enteignung, ausgleichspflichtige Maßnahmen, Vorkaufsrecht
- § 30 Enteignung
- § 31 Ausgleichspflichtige Maßnahmen
- § 32 Vorkaufsrecht
- Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
- § 33
- Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 34 Übergangsbestimmung für geschützte Denkmäler und zum Denkmalbuch
- § 35 Gebührenfreiheit
- § 36 Durchführungsvorschriften
- § 37 Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen
- § 38 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
- § 39 Inkrafttreten
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