ZAGAnzV
INHALT
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz*) (ZAGAnzV)
- Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz*) (ZAG-Anzeigenverordnung - ZAGAnzV)
- Eingangsformel
- § 1 Einreichungsverfahren
- § 2 Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
- § 3 Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)
- § 4 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung)
- § 5 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung)
- § 6 Vorlage von Unterlagen nach § 22 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht)
- § 7 Angaben nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Inanspruchnahme von Agenten)
- § 8 Anzeigen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Wesentliche Auslagerungen)
- § 9 Anzeigen nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Inanspruchnahme von Agenten)
- § 10 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bestellung eines Geschäftsleiters)
- § 10a Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung)
- § 11 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bedeutende Beteiligung am eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)
- § 12 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (aktivische enge Verbindungen)
- § 13 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Vereinigung von Instituten)
- § 14 Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der Sicherung der Geldbeträge und der Absicherung für den Haftungsfall)
- § 15 Anzeigen nach § 28 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Nebentätigkeiten und Beteiligungen)
- § 16 Unterlagen nach § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Registrierung) und Mitteilungen nach § 34 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)
- § 17 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1)
- Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2)
- Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
- Anlage 4 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
- Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen
- Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen
- Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) Passivische Beteiligungsanzeige
- Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) Aktivische Beteiligungsanzeige
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