TrZollG
INHALT
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (TrZollG)
- Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz - TrZollG)
- Inhaltsübersicht
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
- § 3 Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
- § 4 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
- § 5 Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
- § 6 Vereinfachte Zollanmeldung
- § 7 Einfuhrhöchstmengen
- § 8 Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
- § 9 Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung
- § 10 Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten
- § 11 Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
- § 12 Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
- § 13 Beendigung der Truppenverwendung
- § 14 Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
- § 15 Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
- § 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
- § 17 Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
- § 18 Rationsmengen
- § 19 Abgabenschuld, Abgabenschuldner
- § 20 Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- § 21 Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
- § 22 Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
- § 23 Vertretung
- § 24 Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 25 Ermächtigungen
- § 26 Ordnungswidrigkeiten
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