LSchiffHVO
INHALT
Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO)
- Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO)
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Zuständigkeit
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Gewässerschutz
- Teil 2 Schifffahrt
- Abschnitt 1 Zulässigkeit der Schifffahrt
- § 5 Zulässigkeit des Gemeingebrauchs
- § 6 Zulässigkeit der Schifffahrt
- § 7 Genehmigung der Schifffahrt
- Abschnitt 2 Zulassungsvorschriften für das Führen von Fahrzeugen, Rudergänger, Kennzeichnungspflicht
- § 8 Fahrerlaubnis
- § 9 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung des Schiffsführerscheins
- § 10 Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins
- § 11 Erteilung des Schiffsführerscheins
- § 12 Überprüfung, Ruhen, Aussetzung und Entzug von Fahrerlaubnissen und Befähigungszeugnissen
- § 13 Neuerteilung des Schiffsführerscheins
- § 14 Rudergänger
- § 15 Kennzeichnungspflicht
- Abschnitt 3 Zulassung zum Verkehr, Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper, Schiffsuntersuchungskommission, Besatzung
- § 16 Zulassung zum Verkehr, Schiffsuntersuchungskommission
- § 17 Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper
- § 18 Besatzung
- Abschnitt 4 Verkehrsvorschriften
- § 19 Einschränkungen der Schifffahrt
- § 20 Fähren
- § 21 Anlegestellen
- § 22 Besondere Veranstaltungen
- § 23 Kennzeichnung von Gewässern
- Teil 3 Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen
- Abschnitt 1 Grundsätze
- § 24 Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Hafenbetriebsregelung, Aushang der Verordnung
- § 25 Nutzungsbeschränkungen
- § 26 Meldung besonderer Vorfälle, Beseitigung von Hindernissen für die Schifffahrt
- § 27 Reinhaltung des Hafens
- § 28 Rettungsmittel und -geräte
- Abschnitt 2 Meldepflichten, Stilllegen
- § 29 Meldepflicht für Fahrzeuge
- § 30 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung
- Abschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt im Hafen, Benutzung von Hafenanlagen
- § 31 Fahrten im Hafen
- § 32 Zuweisung der Liegeplätze
- § 33 Festmachen und Ankern
- § 34 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
- § 35 Landgänge
- § 36 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen
- § 37 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
- § 38 Eigenversorgung mit Treibstoffen
- § 39 Benutzung von Hafenanlagen
- Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
- § 40 Vorkehrungen für Notfälle
- § 41 Fluchtwege
- § 42 Wache
- Abschnitt 5 Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
- § 43 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 44 Pflichten
- Teil 4 Schlussvorschriften
- § 45 Ausnahmen, Befreiung
- § 46 Übergangsbestimmungen
- § 47 Ordnungswidrigkeiten
- § 48 Sprachliche Gleichstellung
- § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage
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