OTA-VO 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz (OTA-VO)
- Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz (OTA-VO)
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Abschnitt 1 Erlaubnis
 - § 1 Führen der Berufsbezeichnung
 - § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
 - § 3 Berufsqualifikationen aus anderen Staaten
 - Abschnitt 2 Ausbildung
 - § 4 Ausbildungsziel
 - § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
 - § 6 Zugang zur Ausbildung
 - § 7 Anrechnung einer Ausbildung
 - § 8 Anrechnung von Fehlzeiten
 - Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen
 - § 9 Prüfung
 - § 10 Prüfungsausschuss
 - § 11 Zulassung zur Prüfung
 - § 12 Rücktritt von der Prüfung
 - § 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
 - § 14 Praktischer Teil der Prüfung
 - § 15 Mündlicher Teil der Prüfung
 - § 16 Benotung
 - § 17 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
 - § 18 Versäumnisfolgen
 - § 19 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
 - § 20 Niederschrift
 - § 21 Prüfungsunterlagen
 - Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
 - § 22 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei früherer oder begonnener Ausbildung
 - § 23 Anerkennung bei bestehenden Schulen
 - § 24 Inkrafttreten
 - Anlage 1
 - Anlage 2
 - I. Theoretischer und praktischer Unterricht
 - II. Wissensgrundlagen
 - Anlage 3
 - Anlage 4
 - Anlage 5