SaatV
INHALT
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten* (SaatV)
- Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten* (Saatgutverordnung)
- Abschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation
- Abschnitt 2
- Anerkennung von Saatgut
- § 3 Anerkennungsstelle
- § 4 Antrag
- § 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
- § 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
- § 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- § 7 Feldbestandsprüfung
- § 8 Mängel des Feldbestandes
- § 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
- § 10 Wiederholungsbesichtigung
- § 11 Probenahme
- § 12 Beschaffenheitsprüfung
- § 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
- § 14 Bescheid
- § 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung
- § 16 Nachprüfung
- § 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
- § 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
- § 18 Rücknahme der Anerkennung
- Abschnitt 3
- Standardsaatgut von Gemüse
- § 19 Gestattung des Inverkehrbringens
- § 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
- § 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- § 21 Nachkontrolle
- Abschnitt 4
- Handelssaatgut
- § 22 Gestattung des Inverkehrbringens
- § 23 Anforderungen an die Beschaffenheit
- § 24 Zulassungsverfahren
- § 25 Bescheid
- Abschnitt 5
- Saatgutmischungen
- § 26 Gestattung des Inverkehrbringens
- § 27 Antrag, Probenahme
- § 28 Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
- Abschnitt 5a
- Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
- § 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt
- Abschnitt 6
- Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
- § 29 Etikett
- § 30 Aufdrucketikett
- § 30a Pflanzenpass
- § 31 Einleger
- § 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
- § 33 Angaben in besonderen Fällen
- § 34 Verschließung
- § 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
- § 36 Verpacken nach Probenahme
- § 37 Wiederverschließung
- § 38 Schließung bei Standardsaatgut
- § 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
- § 40 Kleinpackungen
- § 41 Antrag für eine Kennnummer
- § 42 Abgabe an Letztverbraucher
- § 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
- Abschnitt 7
- Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
- § 44 Grundvorschrift
- § 45 Zertifikat
- § 46 Kennzeichnung
- § 47 Kennzeichnung in besonderen Fällen
- § 48 Verschließung, Wiederverschließung
- Abschnitt 8
- Schlussvorschriften
- § 48a Übergangsvorschrift
- § 49 (Inkrafttreten)
- Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
- Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) Anforderungen an den Feldbestand
- Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
- Anlage 3a (zu § 6a Absatz 1 und 2) Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- Anlage 3b (zu § 20a) Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
- Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben
- Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
- Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung
- Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1)
- Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger
Feedback