PsychThG
INHALT
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten * (PsychThG)
- Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten* (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
- § 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung
- § 2 Erteilung der Approbation
- § 3 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
- § 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen
- § 6 Verzicht
- Abschnitt 2
- Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
- § 7 Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
- § 8 Wissenschaftlicher Beirat
- § 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
- § 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
- Abschnitt 3
- Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- § 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
- § 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
- § 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- Abschnitt 4
- Erbringen von Dienstleistungen
- § 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
- § 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland
- § 16 Rechte und Pflichten
- § 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- § 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 5
- Verordnungsermächtigungen
- § 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
- § 21 Regelungen über Gebühren
- Abschnitt 6
- Aufgaben und Zuständigkeiten
- § 22 Zuständigkeit von Behörden
- § 23 Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
- § 24 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- § 25 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- Abschnitt 7
- Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
- § 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
- § 27 Abschluss von Ausbildungen
- § 28 Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten
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