NotSanG
INHALT
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (NotSanG)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- Abschnitt 1
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 1 Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- § 3 Unterrichtungspflichten
- § 3a Vorwarnmechanismus
- Abschnitt 2
- Ausbildung
- § 4 Ausbildungsziel
- § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
- § 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
- § 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 10 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 11 Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 3
- Ausbildungsverhältnis
- § 12 Ausbildungsvertrag
- § 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
- § 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
- § 15 Ausbildungsvergütung
- § 16 Probezeit
- § 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 4
- Erbringen von Dienstleistungen
- § 22 Dienstleistungserbringende Personen
- § 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- § 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- § 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
- Abschnitt 5
- Zuständigkeiten
- § 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- Abschnitt 6
- Bußgeldvorschriften
- § 28 Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 7
- Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- § 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
- § 32 Übergangsvorschriften
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