LmhFortbPrüfV
INHALT
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (LmhFortbPrüfV)
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung - LmhFortbPrüfV)
- Eingangsformel
- § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- § 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
- § 3 Teile des Fortbildungsabschlusses
- § 4 Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen
- § 5 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
- § 6 Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
- § 7 Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“
- § 8 Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln“
- § 9 Handlungsbereich „Warenströme und Retourenmanagement organisieren“
- § 10 Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen“
- § 11 Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“
- § 12 Handlungsbereich „Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren“
- § 13 Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“
- § 14 Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten“
- § 15 Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen“
- § 16 Gliederung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
- § 17 Schriftliche Prüfung
- § 18 Praktische Prüfung
- § 19 Projektarbeit
- § 20 Arbeitsaufgabe
- § 21 Gesprächssimulation
- § 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 23 Bewerten der Prüfungsleistungen
- § 24 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- § 25 Zeugnisse
- § 26 Übergangsvorschriften
- § 26 Wiederholung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
- § 27 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu den §§ 23 und 24) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
- Anlage 2 (zu § 25) Zeugnisinhalte
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