KaffeeStV
INHALT
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStV)
- Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeines
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
- Abschnitt 2
- Zu § 2 des Gesetzes
- § 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
- Abschnitt 3
- Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
- § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
- § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
- § 5 Erteilung der Erlaubnis
- § 6 Sicherheitsleistung
- § 6a Überprüfung der Erlaubnis
- § 7 Änderung von Verhältnissen
- § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
- § 9 Belegheft, Buchführung
- § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
- § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
- Abschnitt 4
- Zu § 7 des Gesetzes
- § 12 Registrierter Versender
- Abschnitt 5
- Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
- § 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
- Abschnitt 6
- Zu § 9 des Gesetzes
- § 14 Beförderungen im Steuergebiet
- § 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
- § 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
- § 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren
- § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
- Abschnitt 7
- Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
- § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
- Abschnitt 8
- Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
- § 20 Steueranmeldung
- § 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers
- Abschnitt 9
- Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
- § 21 Kleinbetragsregelung
- Abschnitt 10
- Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
- § 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
- Abschnitt 11
- Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
- § 23 Beförderungen zu privaten Zwecken
- Abschnitt 12
- Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
- § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
- § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
- § 26 Durchfuhr
- Abschnitt 13
- Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
- § 27 Versandhandel
- Abschnitt 14
- Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
- § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
- Abschnitt 15
- Zu § 20 des Gesetzes
- § 29 Rohkaffeehändler
- § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
- Abschnitt 16
- Zu § 21 des Gesetzes
- § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
- § 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
- § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
- § 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
- Abschnitt 17
- Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
- § 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
- Abschnitt 18
- Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-satz 2 des Gesetzes
- § 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
- Abschnitt 19
- Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
- § 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
- Abschnitt 20
- Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
- §§ 38 bis 43 (weggefallen)
- Abschnitt 21
- Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
- § 44 Ordnungswidrigkeiten
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