SeismikBergV
INHALT
Landesverordnung über seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergV -) Vom 20. Dezember 1985
- Landesverordnung über seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergV -) Vom 20. Dezember 1985
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Erster Teil Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften
- § 3 Aufsicht
- § 4 Vormänner
- § 5 Belehrung und Unterweisung
- § 6 Verhalten bei Gefahr
- § 7 Dienstanweisungen
- Dritter Teil Arbeits- und Gesundheitsschutz
- § 8 Grundsätze der Sicherheit
- § 9 Blitzschutz
- § 10 Fremdsprachige Beschäftigte
- § 11 Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen
- § 12 Maßnahmen der Ersten Hilfe
- Vierter Teil Durchführung der seismischen Arbeiten
- § 13 Bekanntgabe
- § 14 Vorsorgemaßnahmen
- § 15 Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten
- § 16 Verfüllen von Bohrlöchern, Herrichten des Geländes
- Fünfter Teil Umgang mit Sprengmitteln
- § 17 Allgemeines
- § 18 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
- § 19 Unterrichtung über Sprengarbeiten
- § 20 Durchführung der Sprengarbeiten
- § 21 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch, Versager
- § 22 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
- Sechster Teil Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern und Flußmündungen
- § 23 Unterrichtung über Sprengarbeiten
- § 24 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen, Sprechfunkverbindungen
- § 25 Seismische Sprengungen im Wasser
- Siebenter Teil Schlußvorschriften
- § 26 Ausnahmebewilligungen
- § 27 Bekanntmachung der Verordnung
- § 28 Ordnungswidrigkeiten
- § 29 Übergangsvorschriften
- § 30 Inkrafttreten
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