JVoll-zDSG SH
INHALT
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - JVoll-zDSG SH) Vom 23. September 2021
- Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein - JVoll-zDSG SH) Vom 23. September 2021
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
- § 5 Datengeheimnis
- Abschnitt 2 Erhebung
- § 6 Zulässigkeit der Datenerhebung
- § 7 Erhebung bei betroffenen Personen
- § 8 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten
- § 9 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind
- Abschnitt 3 Speicherung und Nutzung, Aktenführung
- § 10 Speicherung und Nutzung
- § 11 Aktenführung
- Abschnitt 4 Übermittlung
- § 12 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen
- § 13 Sicherheitsrelevante Erkenntnisse
- § 14 Überprüfung Gefangener
- § 15 Überprüfung anstaltsfremder Personen
- § 16 Fallkonferenzen
- § 17 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung mit den Sicherheitsbehörden
- § 18 Verantwortung für die Datenübermittlung und Verfahren
- § 19 Förmliche Verpflichtung Dritter
- § 20 Mitteilung über Haftverhältnisse
- § 21 Aktenüberlassung
- § 22 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
- § 23 Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten
- § 23a Verfahren zur Feststellung von Vorinhaftierungen
- Abschnitt 5 Besondere Formen der Datenverarbeitung
- § 24 Datenverarbeitung im Auftrag
- § 25 Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben
- § 26 Gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden
- § 26a Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren
- § 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- § 28 Erkennungsdienstlicher Datenabgleich
- § 29 Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen
- § 30 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
- § 31 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
- § 32 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen und Zimmern
- § 33 Speicherung mittels optischer oder akustischer Einrichtungen erhobener Daten, Dokumentation
- § 34 Auslesen von Datenspeichern
- § 35 Identifikation anstaltsfremder Personen
- § 36 Lichtbildausweise
- Abschnitt 6 Schutzanforderungen
- § 37 Zweckbindung
- § 38 Schutzvorkehrungen
- § 39 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- § 40 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- § 41 Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko
- § 42 Protokollierung
- § 43 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt
- § 44 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
- Abschnitt 7 Besondere Bestimmungen für Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger
- § 45 Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger
- § 46 Offenbarungspflicht
- § 47 Offenbarungsbefugnis
- § 48 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen
- § 49 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängern
- § 50 Zugriff auf Daten in Notfällen
- Abschnitt 8 Rechte der betroffenen Personen
- § 51 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
- § 52 Aufklärungspflicht bei der Datenerhebung mit Kenntnis der betroffenen Personen
- § 53 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Personen
- § 54 Auskunftsrecht der betroffenen Personen
- § 55 Akteneinsichtsrecht
- § 56 Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten
- § 57 Sperrvermerke
- § 58 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen
- Abschnitt 9 Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Berichtigung
- § 59 Löschung
- § 60 Einschränkung der Verarbeitung
- § 61 Berichtigung
- § 62 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
- § 63 Mitteilungen
- Abschnitt 10 Befugnisse des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein
- § 64 Befugnisse des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein; Datenschutzaufsichtsbehörde
- Abschnitt 11 Anwendung weiterer Vorschriften
- § 65 Anwendung weiterer Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts
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