EUGewSchVG
INHALT
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EUGewSchVG)
- Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz - EUGewSchVG)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Verfahrensvorschrift
- § 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Abschnitt 2
- Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
- § 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 5 Zuständigkeitskonzentration
- § 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
- § 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
- § 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
- § 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
- Abschnitt 3
- Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
- Unterabschnitt 1
- Begriffsbestimmungen
- § 13 Begriffsbestimmungen
- Unterabschnitt 2
- Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
- § 14 Zuständigkeit
- § 15 Verfahren
- § 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
- Unterabschnitt 3
- Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- § 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
- § 18 Übersetzung oder Transliteration
- § 19 Örtliche Zuständigkeit
- § 20 Anpassung eines ausländischen Titels
- § 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
- § 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
- § 23 Vollstreckungsabwehrantrag
- Abschnitt 4
- Strafvorschriften
- § 24 Strafvorschriften
- Anlage (zu § 10 Absatz 3) Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme
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