BerRehaG
INHALT
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG)
- Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
- Erster Abschnitt
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Begriff des Verfolgten
- § 2 Verfolgungszeit
- § 3 Verfolgte Schüler
- § 4 Ausschließungsgründe
- § 5 Ausschluß von Ansprüchen
- Zweiter Abschnitt
- Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung
- § 6 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
- § 7 Erstattung von Kosten
- Dritter Abschnitt
- Ausgleichsleistungen
- § 8 Anspruchsvoraussetzungen
- § 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
- Vierter Abschnitt
- Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
- Erster Unterabschnitt
- Allgemeines
- § 10 Allgemeines
- Zweiter Unterabschnitt
- Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- § 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
- § 11a Kindererziehungszeiten
- § 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten
- § 13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
- Dritter Unterabschnitt
- Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
- § 14 Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten
- § 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten
- Vierter Unterabschnitt
- Übergangsregelungen
- § 16 Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994
- Fünfter Abschnitt
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
- § 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
- § 19 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
- § 20 Antrag
- § 21 Inhalt des Antrags
- § 22 Inhalt der Bescheinigung
- § 23 (weggefallen)
- § 24 Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
- § 25 Verwaltungsverfahren
- § 26 Kosten
- § 27 Rechtsweg
- Sechster Abschnitt
- Kostenregelung
- § 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
- § 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
- Siebter Abschnitt
- Übergangsregelungen
- § 30
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