AbfKlärV
INHALT
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (AbfKlärV)
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- § 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen
- Teil 2
- Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden
- Abschnitt 1
- Untersuchungspflichten
- § 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten
- § 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten
- § 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung
- Abschnitt 2
- Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
- § 7 Bodenbezogene Grenzwerte
- § 8 Klärschlammbezogene Grenzwerte
- § 9 Rückstellprobe
- § 10 Analysefehler und Messtoleranzen
- § 11 Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
- Abschnitt 3
- Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
- § 12 Abgabe von Klärschlamm
- § 13 Bereitstellung von Klärschlamm
- § 14 Auf- oder Einbringungsmenge
- § 15 Beschränkung der Klärschlammverwertung
- Abschnitt 4
- Anzeige- und Lieferscheinverfahren
- § 16 Anzeigeverfahren
- § 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
- § 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- Teil 3
- Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung
- § 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
- Abschnitt 1
- Träger der Qualitätssicherung
- § 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
- § 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
- § 22 Sachverständige
- § 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
- § 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
- § 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung
- Abschnitt 2
- Qualitätszeichennehmer
- § 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
- § 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
- § 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung
- Abschnitt 3
- Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens
- § 29 Fortlaufende Überwachung
- § 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
- § 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
- Teil 4
- Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung
- § 32 Probenuntersuchung
- § 33 Unabhängige Untersuchungsstellen
- § 34 Registerführung
- § 35 Auf- oder Einbringungsplan
- Teil 5
- Schlussbestimmungen
- § 36 Ordnungswidrigkeiten
- § 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen
- § 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
- § 39 Bestehende Untersuchungsstellen
- Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
- Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3) Probenuntersuchung
- Anlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
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