PsychThApprO
INHALT
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
- Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten1 (PsychThApprO)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Studium
- Unterabschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Inhalte des Studiums
- § 2 Regelstudienzeit
- § 3 Organisation des Studiums
- § 4 Modulhandbücher
- § 5 Prüfungsordnungen
- § 6 Leistungsübersicht
- § 7 Evaluierung der Studiengänge
- Unterabschnitt 2
- Hochschulische Lehre
- § 8 Hochschulische Lehre
- § 9 Praktische Übungen und Seminare
- § 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie
- § 11 Selbstreflexion
- Unterabschnitt 3
- Berufspraktische Einsätze
- § 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
- § 13 Forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung
- § 14 Orientierungspraktikum
- § 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie
- § 16 Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang
- § 17 Forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung
- § 18 Berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie
- Abschnitt 2
- Psychotherapeutische Prüfung
- Unterabschnitt 1
- Allgemeine Prüfungsbestimmungen
- § 19 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
- § 20 Zuständige Stelle
- § 21 Antrag auf Zulassung
- § 22 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung
- § 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe
- § 24 Nachteilsausgleich
- § 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung
- § 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung
- § 27 Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung
- § 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
- § 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 30 Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung
- § 31 Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung
- § 32 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
- § 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
- § 34 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung
- Unterabschnitt 2
- Mündlich-praktische Fallprüfung
- § 35 Prüfungstermine
- § 36 Ladung zum Prüfungstermin
- § 37 Prüferinnen und Prüfer
- § 38 Gegenstand
- § 39 Durchführung
- § 40 Niederschrift
- § 41 Bewertung und Notenwerte
- § 42 Bestehen und Gesamtnote
- § 43 Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote
- § 44 Übermittlung der einzelnen Noten
- § 45 Wiederholung
- Unterabschnitt 3
- Anwendungsorientierte Parcoursprüfung
- § 46 Prüfungstermine
- § 47 Ladung zum Prüfungstermin
- § 48 Stationen und Kompetenzbereiche
- § 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung
- § 50 Prüferinnen und Prüfer
- § 51 Durchführung
- § 52 Bewertung
- § 53 Bestehen
- § 54 Note
- § 55 Übermittlung der Ergebnisse
- § 56 Mitteilung des Ergebnisses
- § 57 Wiederholung
- Abschnitt 3
- Allgemeine Formvorschriften
- § 58 Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen
- Abschnitt 4
- Approbation
- § 59 Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
- § 60 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
- Abschnitt 5
- Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
- Unterabschnitt 1
- Verfahren
- § 61 Fristen
- § 62 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
- § 63 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
- Unterabschnitt 2
- Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes
- § 64 Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung
- § 65 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
- Unterabschnitt 3
- Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes
- § 66 Anpassungslehrgang
- § 67 Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs
- § 68 Gegenstand der Eignungsprüfung
- § 69 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
- Unterabschnitt 4
- Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen
- § 70 Nachweis der Zuverlässigkeit
- § 71 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
- § 72 Aktualität von Nachweisen
- Unterabschnitt 5
- Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen
- § 73 Nachweis der Zuverlässigkeit
- § 74 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
- § 75 Aktualität von Nachweisen
- Abschnitt 6
- Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
- § 76 Erforderliche Unterlagen beim Antrag
- § 77 Fristen
- § 78 Erteilung
- § 79 Verlängerung der Erlaubnis
- Abschnitt 7
- Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 80 Erlaubnisurkunde
- Abschnitt 8
- Dienstleistungserbringung in Deutschland
- § 81 Unterrichtung durch die zuständige Behörde
- § 82 Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
- § 83 Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde
- Abschnitt 9
- Schlussvorschriften
- § 84 Übergangsvorschriften
- § 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
- Anlage 2 (zu § 8 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
- Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
- Anlage 4 (zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Anlage 5 (zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde
- Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Anlage 7 (zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Anlage 8 (zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Anlage 9 (zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
- Anlage 10 (zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
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