Verordnung der Landesregierung vom 2. März 2021, mit der nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohles erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erlassen werden (LGBl.Nr. 41/2021)