LGBl Nr 90/2009
Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (LGBl Nr 90/2009)
- Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (LGBl Nr 90/2009)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- 1. Abschnitt
- Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 1
- Ziele der Vereinbarung
- Artikel 2
- Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder
- Artikel 3
- Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau
- Artikel 4
- Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau
- Artikel 5
- Förderung von Wohnhaussanierungen
- Artikel 6
- Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen
- Artikel 7
- Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau
- Artikel 8
- Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in Wohngebäuden
- Artikel 9
- Vermeidung klimaschädigender Gase im Wohnbau
- Artikel 11
- (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2017 )!
- Artikel 12
- Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
- Artikel 13
- Mindestanforderungen für die Sanierung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
- Artikel 15
- Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich
- 4. Abschnitt Berichtslegung und Schlussbestimmungen
- Artikel 16
- Berichtslegung
- Artikel 17
- Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Artikel 21
- Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung