LGBl.Nr. 40/2013
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung (LGBl.Nr. 40/2013)
- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung (LGBl.Nr. 40/2013)
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung
- Artikel 2 Begriffsbestimmung
- 2. Abschnitt Österreichisches Institut für Bautechnik
- Artikel 3 Einrichtung
- Artikel 4 Aufgaben
- Artikel 5 Organisation
- Artikel 6 Finanzierung
- Artikel 7 Gebarungskontrolle
- Artikel 8 Auflösung
- 3. Abschnitt Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle
- Artikel 9 Technische Bewertungsstelle
- Artikel 10 Produktinformationsstellen für das Bauwesen
- 4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
- Artikel 11 Anwendungsbereich
- Artikel 12 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
- Artikel 13 Baustoffliste ÖA
- Artikel 14 Produktregistrierung
- Artikel 15 Verfahren der Registrierung
- Artikel 16 Registrierungsstellen und registerführende Stelle
- Artikel 17 Einbauzeichen ÜA
- (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gem. Art. 14 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
- 5. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
- Artikel 18 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
- Artikel 19 Baustoffliste ÖE
- 6. Abschnitt Sonstige Bauprodukte
- Artikel 20 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
- 7. Abschnitt Bautechnische Zulassung
- Artikel 21 Bautechnische Zulassung
- Artikel 22 Zulassungsstelle
- Artikel 23 Gegenseitige Anerkennung
- 8. Abschnitt Bereitstellung auf dem Markt
- Artikel 24 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
- 9. Abschnitt Verfahren, Sanktionen
- Artikel 25 Verfahrensvorschriften
- Artikel 26 Durchsetzung
- 10. Abschnitt Schlussbestimmungen
- Artikel 27 In-Kraft-Treten
- Artikel 28 Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
- Artikel 29 Kündigung
- Artikel 30 Ausfertigung, Mitteilung
- Artikel 31 Anpassung und gegenseitige Information