LGBl. Nr. 45/2009
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (LGBl. Nr. 45/2009)
- Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (LGBl. Nr. 45/2009)
- Langtitel
- Änderung
- Vertragsparteien
- Präambel/Promulgationsklausel
- Sonstige Textteile
- 1. Abschnitt
- Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 1
- Ziele der Vereinbarung
- Artikel 2
- Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt
- Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder
- Artikel 3
- Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau
- Artikel 4
- Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau
- Artikel 5
- Förderung von Wohnhaussanierungen
- Artikel 6
- Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen
- Artikel 7
- Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau
- Artikel 8
- Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in Wohngebäuden
- Artikel 9
- Vermeidung klimaschädigender Gase im Wohnbau
- Artikel 10
- Bewertungsmodell
- 3. Abschnitt
- Zusätzliche Maßnahmen außerhalb der Wohnbauförderungen der Länder
- Artikel 11
- Artikel 12
- Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
- Artikel 13
- Mindestanforderungen für die Sanierung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
- Artikel 14
- Gemeinden
- Artikel 15
- Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich
- 4. Abschnitt
- Abschnitt Berichtslegung und Schlussbestimmungen
- Artikel 16
- Berichtslegung
- Artikel 17
- In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
- Artikel 18
- Durchführung
- Artikel 19
- Mitteilungen
- Artikel 20
- Urkunden
- Artikel 21
- Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung