LGBl.Nr. 63/2019
Tierzuchtgesetz (LGBl.Nr. 63/2019)
- Tierzuchtgesetz (LGBl.Nr. 63/2019)
- Beachte für folgende Bestimmung
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- Sonstige Textteile
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich und Ziel
- § 2 Begriffe
- 2. Abschnitt Zuchtverband und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme
- § 3 Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
- § 4 Genehmigung von Zuchtprogrammen
- § 5 Änderungen von genehmigten Zuchtprogrammen
- § 6 Ausweitung eines genehmigten Zuchtprogrammes auf ein anderes Bundesland, einen Mitgliedstaat oder einen Vertragsstaat
- § 7 Ausweitung eines Zuchtprogrammes auf Vorarlberg
- § 8 Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung
- 3. Abschnitt Übereignung und Überlassung von Zuchttieren, Abgabe von Zuchtmaterial sowie dessen Verwendung
- § 9 Übereignung und Überlassung von Zuchttieren
- § 10 Verwendung von Tieren im Natursprung
- § 11 Inverkehrbringen und Abgabe von Samen
- § 12 Verwendung von Samen
- § 13 Besamungstechniker und Besamungstechnikerin, Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin
- § 14 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
- § 15 Erbfehler, Missbildungen, Sterilitäten
- § 16 Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen
- § 17 Verwendung von Embryonen
- 4. Abschnitt Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen
- § 18 Verordnungen
- § 19 Ausnahmebewilligungen
- § 20 Überwachung
- § 21 Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Zusammenarbeit der Behörden
- § 22 Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren
- § 23 Behörden, eigener und übertragener Wirkungsbereich
- § 24 Verfahren
- § 25 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 26 Strafbestimmungen
- § 27 Übergangsbestimmungen
- § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten