StBauMüG
Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG
- Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1
- Geltungsbereich
- § 2
- Regelwerke und Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Bereitstellung auf dem Markt
- § 3
- Bereitstellung auf dem Markt
- 3. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
- § 4
- Anwendungsbereich
- § 5
- Allgemeine Anforderungen an die Verwendung
- § 6
- Baustoffliste ÖA
- § 7
- Produktregistrierung
- § 8
- Verfahren der Registrierung
- § 9
- Einbauzeichen ÜA
- 4. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
- § 10
- Allgemeinde Anforderungen an die Verwendung
- § 11
- Baustoffliste ÖE
- 5. Abschnitt Bautechnische Zulassung
- § 12
- Bautechnische Zulassung
- 6. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
- § 13
- Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
- 6a. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
- § 13a
- Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme von Bauprodukten
- § 13b
- Ökodesign-Anforderungen
- § 13c
- Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
- § 13d
- CE-Kennzeichnung
- § 13e
- Unterrichtung der Benutzer
- 6b. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
- § 13f
- Inverkehrbringen und Verwendung
- 6c. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch
- § 13g
- Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
- § 13h
- Risikobewertung von Hausinstallationen
- § 13i
- Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei
- § 13j
- Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen
- § 13k
- Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
- 7. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten
- § 14
- Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
- § 15
- Zuständigkeit
- § 16
- Berichtspflichten der Baubehörde
- § 17
- Kostentragung
- 7a. Abschnitt Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
- § 17a
- Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
- § 17b
- Konformitätsvermutung
- § 17c
- Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
- § 17d
- Freier Warenverkehr
- 8. Abschnitt Behörden, Verfahren und Kosten
- § 18
- Behörden
- § 19
- Zusätzliche Aufgaben des OIB
- § 20
- OIB, Aufsicht der Landesregierung
- § 21
- Kosten
- § 22
- Datenverarbeitung
- 9. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 23
- Strafbestimmungen
- § 24
- Übergangsbestimmungen
- § 24a
- Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 85/2019
- § 24b
- Verweise
- § 25
- EU-Recht
- § 25a
- Personenbezogene Bezeichnungen
- § 26
- Zeitlicher Geltungsbereich
- § 26a
- Inkrafttreten von Novellen
- § 27
- Außerkrafttreten