Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung der Verwaltungsschule im Bildungszentrum Sozialverwaltung (VVErrichtungsVO)
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Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung der Verwaltungsschule im Bildungszentrum Sozialverwaltung (VVErrichtungsVO)
- Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung der Verwaltungsschule im Bildungszentrum Sozialverwaltung (VVErrichtungsVO)
- 1. Zu §§ 1, 2 (Behörde, Aufgaben)
- 2. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Ausbildung)
- 2.1 Der Verwaltungsschule obliegt die theoretische Ausbildung der Beamten des
- 2.2 Die Verwaltungsschule führt für die genannten Beamten beziehungsweise die ihnen vergleichbaren Angestellten die geschlossenen Fachlehrgänge durch. Bei diesen Fachlehrgängen handelt es sich für den
- 2.3 Im Rahmen der Ausbildung ist die Verwaltungsschule insbesondere zuständig für die
- 2.4 Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern für diese abweichende Regelungen treffen.
- 2.5 Die Landesversicherungsanstalten führen die geschlossenen Fachlehrgänge in eigener Zuständigkeit durch; die Nrn. 2.2 und 2.3 finden insoweit keine Anwendung. Das Staatsministerium und die Landesversicherungsanstalten können im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die geschlossenen Fachlehrgänge auch von der Verwaltungsschule durchgeführt werden.
- 3. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Prüfungen)
- 3.1 Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Anstellungsprüfungen für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung und für die Laufbahnen des technischen Gewerbeaufsichtsdienstes wirkt die Verwaltungsschule im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungsausschüsse insbesondere bei den nachfolgend genannten Aufgaben mit. Sie führt dabei die Bezeichnung „Verwaltungsschule der Sozialverwaltung - Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse“. Ferner wirkt die Verwaltungsschule im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Aufstieg in den gehobenen Dienst mit.
- 3.1.1
- 3.1.2
- 3.2 Das Staatsministerium ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- 3.3 Dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungsausschüsse obliegen insbesondere folgende Aufgaben (vgl. § 13 Abs. 1 APO):
- 3.4 Die Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse ergibt sich aus § 13 Abs. 2 APO.
- 4. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 (Fortbildung, Informationsverarbeitung)
- 4.1 Die Durchführung der bei der Verwaltungsschule in Wasserburg stattfindenden Fort- und Weiterbildungslehrgänge (auch auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung) obliegt der Verwaltungsschule nach Maßgabe der vom Staatsministerium für den Geschäftsbereich zentral erstellten Fortbildungsprogramme oder der im Einzelfall erteilten Anordnungen.
- 4.2 Die Durchführung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der in Nr. 4.1 bezeichneten Maßnahmen wird von der Verwaltungsschule nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Staatsministerium in eigener Zuständigkeit wahrgenommen.
- 5. Zu § 2 Abs. 3 Nr. 1 (Lehrpläne)
- 5.1 Der Curriculare Ausbildungsplan für den mittleren nichttechnischen Dienst (CAmD) wird nach den Vorgaben des Staatsministeriums von der Verwaltungsschule im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landesamt für Versorgung und Familienförderung, dem Bayerischen Landessozialgericht, den Landesarbeitsgerichten München und Nürnberg, den Landesversicherungsanstalten und den Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern erstellt und fortgeführt.
- 5.2 Zur laufenden Überprüfung und zur Überarbeitung der Curricularen Ausbildungspläne und des Rahmenlehrplans wird bei Bedarf eine Lehrplankommission einberufen. Mitglieder dieser Kommission sind Vertreter des Staatsministeriums und der Verwaltungsschule sowie Vertreter der betroffenen Fachrichtungen. Die Lehrplankommission wird von der Leitung der Verwaltungsschule, bei der auch die Federführung liegt, nach Abstimmung mit dem Staatsministerium einberufen.
- 5.3 Die Curricularen Ausbildungspläne und der Rahmenlehrplan bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums und werden von diesem bekannt gegeben.
- 6. Zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 (Grundstücks- und Liegenschaftsverwaltung, Haushalt)
- 6.1 Der Verwaltungsschule wird die Verwaltung der Liegenschaft des Bildungszentrums Sozialverwaltung Im Hag 14 in Wasserburg am Inn übertragen (VV 1.1.1 zu Art. 64 BayHO). Im Einzelnen sind dies:
- 6.2 Im Übrigen bewirtschaftet die Verwaltungsschule die im Haushaltsplan des Freistaates Bayern veranschlagten Haushaltsmittel nach Maßgabe des vom Staatsministerium erstellten Kassenanschlags, der Einzelzuweisungen und der sonstigen Festlegungen im Rahmen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens.
- 7. Zu § 2 Abs. 5 (Kostenerstattung)
- 8. Zu § 4 (Leitung der Verwaltungsschule)
- 9. Zu § 6 Abs. 3 (Lehrdeputat für hauptamtliche Lehrer)
- 10. Zu § 7 (Nebenamtliche Lehrer)
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