TVÜ-Länder
INHALT
TVÜ-Länder: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Vom 12. Oktober 2006 (§§ 1–30)
- TVÜ-Länder: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Vom 12. Oktober 2006 (§§ 1–30)
- 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L
- 2. Abschnitt Überleitungsregelungen
- § 3 Überleitung in den TV-L
- § 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
- § 5 Vergleichsentgelt
- § 6 Stufenzuordnung der Angestellten
- § 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
- 3. Abschnitt Besitzstandsregelungen
- § 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
- § 9 Vergütungsgruppenzulagen
- § 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
- § 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
- § 12 Strukturausgleich
- § 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- § 14 Beschäftigungszeit
- § 15 Urlaub
- § 16 Abgeltung
- Protokollerklärung zum 3. Abschnitt
- 4. Abschnitt Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen
- § 17 Eingruppierung
- § 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2006
- § 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü
- § 20 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte
- § 21 Jahressonderzahlung in den Jahren 2006 und 2007
- § 22 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
- § 23 Bereitschaftszeiten
- § 24 Nebentätigkeiten
- § 25 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a, SR 2b, SR 2m und SR 2o BAT/BAT-O und der SR 2a, SR 2b, SR 2i und SR 2l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb/MTArb-O
- § 26 Beschäftigte im Vollstreckungsdienst
- § 27 Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse
- § 28 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
- § 29 Arbeiterinnen und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg
- § 29a Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012
- § 29b Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019
- § 29c Überleitung der Pflegekräfte am 1. Januar 2019
- § 29d Überleitung der Beschäftigten, für die sich ab 1. Januar 2020 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben
- § 29e Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Januar 2020
- § 29f Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021
- 5. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschrift
- § 30 In-Kraft-Treten, Laufzeit
- Teil A Ersetzte Tarifverträge
- Teil B Ersetzte Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen
- – – – – – – Teil C Fortgeltende Tarifverträge
- Teil A Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C
- Teil B Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt
- Teil C Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3
- – – A. Angestellte (einschl. Lehrkräfte), mit Ausnahme des Pflegepersonals im Sinne der Anlage 1b zum BAT/BAT-O
- B. Pflegepersonal im Sinne der Anlage 1b zum BAT/BAT-O
- Teil A. Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B
- – – – – – – – – Teil B. Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt
- KR-Anwendungstabelle
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