Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen
INHALT
Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen
- Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen
- 1. Organisation des Schwimmunterrichts
- 1.1 Gruppenbildung
- 1.1.1
- 1.1.2
- 1.1.3
- 1.2 Verantwortung
- 1.2.1
- 1.2.2
- 1.3 Allgemeine Regelungen
- 1.3.1
- 1.3.2
- 1.3.3
- 1.3.4
- 1.3.5
- 1.3.6
- 1.3.7
- 1.3.8
- 1.3.9
- 1.3.10
- 1.3.11
- 2. Qualifikation für den Schwimmunterricht
- 2.1 Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) und Volksschulen für Behinderte (einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen)
- 2.1.1 Schwimmunterricht im Rahmen des Basissportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte beziehungsweise Förderlehrer mit folgenden Qualifikationen leiten:
- 2.1.1.1
- 2.1.1.2
- 2.1.1.3
- 2.1.1.4
- 2.1.1.5
- 2.1.1.6
- 2.1.1.7
- 2.1.1.8
- 2.1.1.9
- 2.1.2 Schwimmunterricht im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte beziehungsweise Förderlehrer mit folgenden Qualifikationen leiten:
- 2.1.2.1
- 2.1.2.2
- 2.1.2.3
- 2.1.3 Für die selbständige Durchführung von therapeutisch orientierten Wassergewöhnungs-, Spiel- und Übungseinheiten an Volksschulen für Behinderte können eingesetzt werden:
- 2.2 Realschulen und Wirtschaftsschulen (einschließlich der entsprechenden Schulen für Behinderte)
- 2.2.1 Schwimmunterricht im Rahmen des Basissportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:
- 2.2.1.1
- 2.2.1.2
- 2.2.1.3
- 2.2.1.4
- 2.2.1.5
- 2.2.1.6
- 2.2.1.7
- 2.2.1.8
- 2.2.1.9
- 2.2.1.10
- 2.2.2 Schwimmunterricht im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:
- 2.2.2.1
- 2.2.2.2
- 2.2.2.3
- 2.3 Gymnasien
- 2.3.1 Schwimmunterricht im Rahmen des Basissportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:
- 2.3.1.1
- 2.3.1.2
- 2.3.1.3
- 2.3.1.4
- 2.3.1.5
- 2.3.1.6
- 2.3.2 Schwimmunterricht im Rahmen des Differenzierten Sportunterrichts dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:
- 2.3.2.1
- 2.3.2.2
- 2.3.2.3
- 2.4 Berufliche Schulen (ohne Wirtschaftsschulen) einschließlich der Berufsschulen für Behinderte
- 2.4.1 Schwimmunterricht dürfen verantwortlich nur Lehrkräfte mit folgenden Qualifikationen leiten:
- 2.4.1.1
- 2.4.1.2
- 2.4.1.3
- 2.4.1.4
- 2.4.1.5
- 2.4.1.6
- 2.4.1.7
- 2.5 Als Hilfskräfte für den Schwimmunterricht zur Unterstützung der verantwortlich leitenden Lehrkraft können eingesetzt werden:
- 2.5.1
- 2.5.2
- 2.5.3
- 2.5.4
- 2.5.5
- 2.5.6
Feedback