Richtlinien für Zuwendungen an öffentliche Träger zu abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (RZöAbfall 1991)
INHALT
Richtlinien für Zuwendungen an öffentliche Träger zu abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (RZöAbfall 1991)
- Richtlinien für Zuwendungen an öffentliche Träger zu abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (RZöAbfall 1991)
- 1. Zweck der Zuwendung
- 1.1 Anwendungsbereich
- 1.2 Zweck der Zuwendung ist,
- 1.3 Abfallwirtschaftliche Maßnahmen dienen öffentlichen Interessen, wenn durch sie
- 2. Gegenstand der Zuwendung
- 2.1 Förderfähige Maßnahmen sind
- 2.1.1 Abfallvermeidungsvorhaben
- 2.1.1.1 Untersuchungen zur Erforschung der Möglichkeiten zur Abfallvermeidung in Behörden, Betrieben und Einrichtungen der in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfänger als Mustervorhaben,
- 2.1.1.2 Vorhaben zur Erprobung von Verfahren der Abfallvermeidung in Behörden, Betrieben und Einrichtungen der in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfänger als Mustervorhaben;
- 2.1.2 Vorhaben zur Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen, die zur Verbesserung der Verwertung oder sonstigen umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen beitragen, z.B. Problemmüllsammelstellen, ausgenommen Vorbehandlungsanlagen, die eine Einleitung von wassergefährdenden Stoffen oder Stoffgruppen in die Sammelkanalisation auf Grund von Genehmigungen nach Art. 41c BayWG bewirken (bis zum 29.02.1996);
- 2.1.3 Maßnahmen zur stofflichen Abfallverwertung (bis zum 29.02.1996)
- 2.1.3.1 Vorhaben zur getrennten, möglichst sortenreinen Erfassung von Wertstoffen in Abfällen, soweit dies der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der umweltverträglichen Entsorgung förderlich ist, z.B. Sortieranlagen, Recyclinghöfe,
- 2.1.3.2 Vorhaben zur stofflichen Verwertung von Abfällen mit dem Ziel, diese in den Stoffkreislauf zurückzuführen, z.B. Wiederaufbereitungsanlagen,
- 2.1.3.3 Vorhaben zur biologischen Verwertung organischer Abfälle, z.B. Biogasanlagen, Kompostieranlagen für Biomüll,
- 2.1.3.4 Maßnahmen zur Anpassung von Anlagen nach Nrn. 2.1.3.1 bis 2.1.3.3 an den Stand der Technik über die gesetzlichen Anforderungen hinaus;
- 2.1.4 Mustervorhaben, einschließlich der dafür erforderlichen Forschung und Entwicklung, auf dem Gebiet der Verringerung von Schadstoffen in Abfällen und der stofflichen Verwertung;
- 2.1.5 in Ausnahmefällen Maßnahmen, die der Erforschung oder Erprobung neuer Technologien für die Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dienen;
- 2.1.6 Anlagen zur Behandlung oder Ablagerung von Abfällen nach Art. 25
- 2.2 Förderfähige bauliche Maßnahmen sind
- 2.2.1 Neubau, Umbau und Erweiterung der in den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.5 genannten Maßnahmen,
- 2.2.2 Umbau, Instandsetzung oder Erwerb von Anlagen zu abfallwirtschaftlichen Zwecken, wenn dadurch ein notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau eines förderfähigen Vorhabens ersetzt wird,
- 2.2.3 Errichtung der in Nr. 2.1.6 genannten Anlagen.
- 2.3 Nicht förderfähig sind
- 3. Zuwendungsempfänger
- 3.1 die nach Art. 3 Abs. 1
- 3.2 die in Art. 2 Abs. 1
- 3.3 Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) mehrheitlich beteiligt ist, wenn diese Unternehmen zur Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben gegründet sind und ihr Tätigkeitsbereich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie betrieben werden.
- 4. Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1 die Maßnahme den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und den Plänen nach
- 4.2 die Maßnahme bautechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist (angemessenes Nutzen-Kosten-Verhältnis),
- 4.3 die Maßnahme rechtlich und bautechnisch so vorbereitet ist, dass mit den Bauarbeiten alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen werden kann,
- 4.4 die zuwendungsfähigen Kosten bei einer Maßnahme nach Nr. 2.1.1 mehr als 51 130 € betragen,
- 4.5 die zuwendungsfähigen Kosten bei einer sonstigen Maßnahme mehr als 255 646 € betragen; abzustellen ist auf die einzelne zuwendungsfähige Maßnahme nach Nr. 2, es sei denn, dass mehrere einzelne Maßnahmen örtlich und funktionell eine Einheit bilden oder als Teil eines Gesamtkonzeptes für das Entsorgungsgebiet zur Förderung beantragt werden,
- 4.6 die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines funktionstüchtigen Bauabschnittes des Vorhabens gewährleistet ist.
- 5. Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1 Art der Zuwendung
- 5.2 Zuwendungsfähige Kosten
- 5.2.1 Zuwendungsfähig sind
- 5.2.1.1 Investitionskosten, die in den baufachlich oder fachtechnisch geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Bauunterlagen veranschlagt sind,
- 5.2.1.2 Kosten für Vorhaben nach Nr. 2, die nicht Bauvorhaben sind (z.B. Untersuchungen, Gutachten) und dem Zuwendungsbescheid zugrundegelegt werden.
- 5.2.1.3 Personal- und Sachkosten bei Vorhaben nach Nr. 2.1.4 in besonderen Fällen.
- 5.2.1.4 Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, pauschal mit einem Zuschlag auf die Investitionskosten nach Nr. 5.2.1.1.
- 5.2.1.5 Baukostenzuschüsse eines Zuwendungsempfängers nach Nr. 3.1 an einen anderen Träger für ein förderfähiges Vorhaben nach Nr. 2.)
- 5.2.2 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.3 ist eine Pauschalierung der zuwendungsfähigen Kosten nach Flächen- und Kostenrichtwerten sowie nach der Einwohnerzahl im Entsorgungsgebiet zulässig. Die tatsächlichen Kosten sind zugrunde zu legen, soweit diese unter den Kostenrichtwerten liegen.
- 5.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind
- 5.2.3.1 Kosten für Sammelbehälter im Holsystem und Sammelfahrzeuge, außer wenn sie für Vorhaben nach Nr. 2.1.4 ausschließlich zur stofflichen Verwertung von Abfällen verwendet werden,
- 5.2.3.2 Kosten des Grunderwerbs und der Grundstücksbereitstellung sowie von Stellplätzen und Garagen,
- 5.2.3.3 Kosten für den Unterhalt und den Betrieb, ausgenommen Personal- und Sachkosten nach Nr. 5.2.1.3,
- 5.2.3.4 Kosten für Verwaltungsgebäude.
- 5.2.3.5 Kosten für Dienst- und Werkdienstwohnungen,
- 5.2.3.6 Kosten von Eigenregieleistungen,
- 5.2.3.7 Kosten für Ersatzvornahmen im Sinne des Art. 31
- 5.2.3.8 Baunebenkosten (Nr. 7 Muster 5 zu Art. 44 BayHO) unbeschadet für Leistungen nach Nr. 5.2.1.4,
- 5.2.3.9 Kosten für Einrichtungen zur Behandlung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämme einschließlich der Schlammentwässerung und der Desinfektion, soweit diese Einrichtungen kläranlagentypisch sind und im funktionellen Zusammenhang mit der Kläranlage stehen,
- 5.2.3.10 Kosten der Erschließung sowie Beiträge nach Art. 7
- 5.2.3.11 Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzen kann,
- 5.2.3.12 Kosten oder anteilige Kosten für Maßnahmen oder Bauteile, die zeitlich oder örtlich zusammen mit dem Vorhaben ausgeführt werden, aber nicht seinem eigentlichen Zweck dienen,
- 5.2.3.13 Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
- 5.2.3.14 Kosten für die Beschaffung beweglicher Sachen mit Ausnahme der betrieblich erforderlichen Grundausstattung von Laborräumen,
- 5.2.3.15 Ersatzinvestitionen.
- 5.3 Höhe der Zuwendung
- 5.3.1 Die Zuwendung bemisst sich nach
- 5.3.2 Der Anteil aller Zuwendungen für ein Vorhaben darf bei gemischter Förderung (Zuweisung/Zuschuss und Darlehen) 70 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten, der Anteil von Zuweisung/Zuschuss kann 10 % bis höchstens 35 % betragen.
- 5.3.3 Die Fördersätze sind für
- 5.3.3.1 Mustervorhaben nach Nr. 2.1.4 und Maßnahmen zur Erforschung oder Erprobung neuer Technologien nach Nr. 2.1.5:
- 5.3.3.2 Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1, die nicht unter Nr.5.3.3.1 fallen:
- 5.3.3.3 Vorhaben von Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2 und Nr. 3.3, die nicht unter Nr. 5.3.3.1 fallen:
- 5.3.3.4 Anlagen nach Art. 25
- 6. Mehrfachförderung
- 6.1 Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen – für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden.
- 6.2 Werden für eine Maßnahme Mittel gemäß § 91 ff. Arbeitsplatzförderungsgesetz (ABM-Förderung) gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen. Dem Zuwendungsempfänger muss eine angemessene Eigenbeteiligung verbleiben. Der auf die zuwendungsfähigen Kosten entfallende Anteil der ABM-Förderung zuzüglich aller Zuwendungen darf 90 % nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers in Höhe von mindestens 10 % sind verbilligte Darlehen mit ihrem Subventionswert anzusetzen.
- 7. Zuwendungsanträge
- 7.1 Antragsverfahren
- 7.1.1 Für Anträge auf Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind die Formblätter nach Muster 1a und 1b zu Art. 44 BayHO zu verwenden. Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse fügen ferner das Muster 2 zu Art. 44 BayHO bei; sonstige Antragsberechtigte legen die letzten drei Jahresabschlüsse sowie Finanz- und Investitionspläne vor.
- 7.1.2 Die entsorgungspflichtigen Körperschaften nach Nr. 3.1 sind verpflichtet, Anträge für Maßnahmen zur stofflichen Abfallverwertung im Sinne der Nr. 2.1.3 nach dem Gesamtkonzept für das Entsorgungsgebiet zusammengefasst vorzulegen. In die Vorlage sind auch Anträge von kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse einzubeziehen, soweit ihnen einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung durch Rechtsverordnung übertragen worden sind (Art. 5 Abs. 1
- 7.1.3 Die Anträge sind bei der Regierung einzureichen.
- 7.1.4 Vorhaben, die voraussichtlich nicht in zwei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. Der Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben.
- 7.2 Antragsunterlagen
- 7.2.1 der Projektentwurf für das Gesamtvorhaben, zweifach, für Bauabschnitte eine Kurzfassung für den zu fördernden Teil,
- 7.2.2 der Erläuterungsbericht für das Vorhaben, zweifach, mit einer Kostenermittlung, die analog DIN 276 gegliedert ist (die nicht zuwendungsfähigen Beträge und die Umsatzsteuer sind getrennt anzugeben),
- 7.2.3 der Lageplan, zweifach, in dem das Vorhaben deutlich dargestellt ist. Wird die Zuwendung für einen Bauabschnitt beantragt, sind die bereits geförderten Teile des Gesamtvorhabens schwarz, die zur Förderung beantragten Teile rot und die später geplanten Teile grün zu kennzeichnen. Nicht zuwendungsfähige bestehende oder geplante Teile sind farblich hervorzuheben. Als Maßstab ist je nach Art und Umfang des Vorhabens 1 : 5 000 bis 1 : 25 000 zu wählen.
- 7.2.4 das Fließschema des Vorhabens, zweifach,
- 7.2.5 bei Vorhabensträgern nach Nr. 3.3 die Erklärung, dass die öffentliche Hand an dem Unternehmen beteiligt ist,
- 7.2.6 die Darstellung, inwieweit das jeweilige integrierte Entsorgungskonzept bereits verwirklicht ist beziehungsweise wie und bis wann es vollständig umgesetzt werden soll,
- 7.2.7 der Nachweis, dass kostendeckende Gebühren erhoben werden, sowie Angaben über die voraussichtliche Gebührenentwicklung und über sonstige abfallwirtschaftliche Aufwendungen,
- 7.2.8 Angaben, ob und in welchem Umfang Leistungen für Dritte zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit erbracht werden beziehungsweise wurden.
- 8. Zuwendungsbescheid
- 8.1 Mit dem Zuwendungsbescheid werden dem Zuwendungsempfänger Zuwendungen bewilligt und Zuweisungen/Zuschüsse in Aussicht gestellt beziehungsweise Darlehen vorgemerkt. Mündliche Äußerungen sind unverbindlich. Der Zuwendungssatz und die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendungen werden auf Grund der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten und des geplanten Umfangs des Vorhabens berechnet und im Finanzierungsplan festgesetzt. Der Zuwendungsempfänger wird durch Auflage verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen des geförderten Vorhabens weiterzugeben.
- 8.2 Die Inaussichtstellung beinhaltet die Aussage, dass der Staat vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn die dem Antrag zugrunde gelegten Voraussetzungen erreicht werden.
- 8.3 Erstrecken sich Vorhaben über mehrere Jahre, bleibt vorbehalten, dass der Zuwendungsempfänger die Jahresprogramme mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen hat.
- 8.4 Mehrkosten
- 8.5 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
- 9. Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung
- 9.1 Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
- 9.1.1 Zuweisungen/Zuschüsse werden im Zuwendungsbescheid bewilligt, Darlehen eingeplant. Der Zuwendungsempfänger ruft entsprechend dem Baufortschritt Zuweisungen/Zuschüsse mit Formblatt nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde, Darlehen unmittelbar bei der Bank ab. Sofern Zuweisungen/Zuschüsse nicht oder nicht zeitgerecht ausgereicht werden, können Darlehen anteilig mit Eigenmitteln vorab abgerufen werden.
- 9.1.2 Für die pauschal geförderten Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen der Nr. 5.2.1.4 können die Zuweisungen/Zuschüsse je zu 50 v.H. bei Vorhabensbeginn sowie mit dem Verwendungsnachweis, unbeschadet von Nr. 1.4 ANBest-P/Nr. 1.3 ANBest-K, angefordert und bewilligt werden.
- 9.1.3 Baufachliche, fachtechnische Prüfung
- 9.1.3.1 Bei zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 10 225 837 € ist für alle Baumaßnahmen eine baufachliche Prüfung durchzuführen. Die baufachliche Prüfung erfolgt durch das Landesamt für Umweltschutz. Darauf ist im Zuwendungsbescheid, bei der Inaussichtstellung einer Zuwendung oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach VV/VVK Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO hinzuweisen.
- 9.1.3.2 Bei Vorhaben, die nicht unter Nr. 9.1.3.1 fallen, ist eine fachtechnische Prüfung durch die Regierung durchzuführen; für Vorhaben nach Nr. 2.1.4 und 2.1.5 erfolgt die fachtechnische Prüfung durch das Landesamt für Umweltschutz.
- 10. Baurechnung
- 10.1 In dem nach Nr. 6.5.1 ANBest-K beziehungsweise Nr. 2.2.1 NBest-Bau vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge auszuführen.
- 10.2 Die nicht zuwendungsfähigen Kosten sowie die Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort gemeinsam als "nicht zuwendungsfähig" auszuweisen.
- 10.3 Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabenseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Kosten aufgenommen werden. Die Aufrechnungen sind vom Zahlungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
- 11. Verwendungsnachweis
- 12. Einvernehmen
- 13. Inkrafttreten
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