42. BImSchV
INHALT
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV)
- Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2
- Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
- § 3 Allgemeine Anforderungen
- Abschnitt 3
- Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungs- kühlanlagen und Nassabscheidern
- § 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
- § 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl
- § 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
- Abschnitt 4
- Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen
- § 7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen
- § 8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen
- Abschnitt 5
- Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmen- werte oder bei Störung des Betriebs
- § 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte
- § 10 Informationspflichten
- § 11 Störungen des Betriebs
- Abschnitt 6
- Anforderungen an die Überwachung
- § 12 Betriebstagebuch
- § 13 Anzeigepflichten
- § 14 Überprüfung der Anlagen
- Abschnitt 7
- Gemeinsame Vorschriften
- § 15 Zulassung von Ausnahmen
- § 16 Weitergehende Anforderungen
- § 17 Informationsformate und Übermittlungswege
- Abschnitt 8
- Schlussvorschriften
- § 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
- § 19 Ordnungswidrigkeiten
- § 20 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser
- Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
- Anlage 3 (zu § 10)
- Anlage 4 (zu § 12 und § 13)
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