Immunität der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften
INHALT
Immunität der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften
- Immunität der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften
- 1. Bedeutung der formellen Immunität
- 2. Geltungsbereich der Immunität
- 2.1 Persönlicher Geltungsbereich
- 2.2 Sachlicher Geltungsbereich
- 2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
- 2.3.1 Mitglieder des Deutschen Bundestages
- 2.3.2 Mitglieder des Bayerischen Landtags
- 2.3.2.1
- 2.3.2.2
- 2.3.3 Mitglieder des Europäischen Parlaments
- 3. Weitere Vorschriften über die Immunität
- 3.1 EGStPO und RiStBV
- 3.2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtags
- 3.3 Immunitätsbekanntmachung
- 4. Zulässige Maßnahmen trotz Immunität (insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen, Verfahrenseinleitungen zum Zwecke der Einstellung und Verfahren gegen andere Personen)
- 4.1 Einstellung im Sinn von Nr. 191 Abs. 3 Buchst. b RiStBV
- 4.1.1 Einstellung nach §§ 153 ff. StPO
- 4.1.2 Einstellung ohne Beweiserhebung
- 4.1.3 Berichtspflicht
- 4.2 Klageerzwingungsverfahren, Belehrung
- 4.3 Privatklagesachen
- 4.4 Unzulässige Maßnahmen
- 5. Allgemeine Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren (sog. vereinfachtes Verfahren)
- 5.1 Umfang der allgemeinen Genehmigung
- 5.1.1 Allgemeines
- 5.1.2 Durchsuchung und Beschlagnahme
- 5.1.3 Vollstreckung von Freiheitsstrafen
- 5.1.4 Erhebung der öffentlichen Klage
- 5.2 Verfahren / Mitteilung nach Nr. 192a Abs. 3 RiStBV an die Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften
- 5.2.1 Mitteilungspflicht und Wartefrist
- 5.2.2 Inhalt der Mitteilung
- 5.2.3 Aktenführung
- 5.2.4 Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf neue Taten
- 5.2.5 Durchsuchung und Beschlagnahme
- 5.3 Bericht vor Absendung der Mitteilung
- 5.4 Verfahrenshindernis, Ruhen der Verjährung und Wiedervorlage der Akten
- 6. Erholung der Genehmigung
- 6.1 Formulierung des Antrags auf Genehmigung
- 6.2 Inhalt des Schreibens
- 6.3 Erholung durch die Staatsanwaltschaft
- 6.4 Einhaltung des Dienstwegs
- 6.5 Vorführung, Verhaftung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
- 6.6 Bestimmung des Umfangs der Genehmigung
- 6.7 Beifügung zur Akte
- 6.8 Verfahrenshindernis, Ruhen der Verjährung und Wiedervorlage der Akten
- 7. Fortsetzung mitgebrachter Verfahren aus der letzten Wahlperiode
- 7.1 Fortsetzung bei allgemeiner Genehmigung
- 7.2 Prüfung der Fortsetzung
- 7.3 Erholung der Entscheidung
- 7.4 Wiedervorlage der Akten
- 7.5 Sonderregelung für Mitglieder des Bayerischen Landtags
- 7.5.1 Für Mitglieder des Bayerischen Landtags gilt:
- 7.5.1.1
- 7.5.1.2
- 7.5.1.3
- 7.5.2 Unterrichtung des Landtags
- 7.5.3 Reklamationsrecht des Landtags
- 8. Aktenführung, Schriftverkehr
- 8.1 Eintragung von Anzeigen in das Allgemeines Register (AR)
- 8.2 Keine Bezeichnung als „Beschuldigter“ oder „Beschuldigte“
- 8.3 Verfahren bei Amtsanzeigen
- 8.4 Zeichnung durch Behördenleiter
- 8.5 Mitteilungen an die Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften
- 9. Berichts- und Mitteilungspflichten
- 9.1 Formale Anforderungen
- 9.2 Unterrichtungspflicht bei vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen
- 9.3 Mitteilungspflicht bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis
- 9.4 Mitteilungspflicht bei Abschluss einer Instanz
- 9.5 Weitere Berichts- und Mitteilungspflichten
- 9.6 Berichtspflicht bei zweifelhafter Rechts- und Sachlage
- 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 10.1
- 10.2
- Anlagen
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