Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020
INHALT
Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020
- Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020
- 1. Zweck der Dezemberhilfe
- 2. Antragsberechtigung
- 2.1 Antragsberechtigte Unternehmen
- 2.2 Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe
- 2.3 Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen
- 2.4 Öffentliche Unternehmen
- 2.5 Mischbetriebe
- 2.6 Verbundene Unternehmen
- 2.7 Unternehmen in Schwierigkeiten
- 3. Höhe und Leistungszeitraum der Dezemberhilfe
- 3.1 Höhe der Dezemberhilfe
- 3.2 Vergleichsumsatz
- 3.3 Anrechnung erzielter Umsätze im Leistungszeitraum
- 3.4 Leistungszeitraum und Bemessung anhand der Dauer des Lockdowns
- 4. Verhältnis zu anderen Hilfen
- 4.1 Kumulierung mit öffentlichen Hilfen
- 4.2 Verhältnis zur Soforthilfe und Überbrückungshilfe
- 4.3 Verhältnis zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und Versicherungen
- 4.4 Verhältnis zum Kurzarbeitergeld
- 5. Zuständigkeit
- 6. Antrag und Verfahren
- 6.1 Antragstellung
- 6.2 Antragstellung durch einen prüfenden Dritten
- 6.3 Antragstellung im eigenen Namen
- 6.4 Schlussabrechnung
- 6.5 Rolle der prüfenden Dritten
- 7. Prüfung und Auszahlung
- 7.1 Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle
- 7.2 Auszahlungen
- 7.3 Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle
- 7.4 Prüfung durch andere Stellen
- 8. Erweiterte Dezemberhilfe
- 8.1 Beihilferechtliche Besonderheiten
- 8.2 Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
- 8.3 Bundesregelung November-/Dezemberhilfe
- 8.4 Antragstellung
- 8.5 Schlussabrechnung
- 8.6 Verhältnis zu anderen Hilfen
- 9. Europäisches Beihilferecht
- 10. Strafrechtliche Hinweise
- 11. Steuerrechtliche Hinweise
- 12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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