Oö. BAG
Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG)
- Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG)
- Langtitel
- Änderung
- Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Sachlicher Geltungsbereich
- § 2 Persönlicher Geltungsbereich
- § 3 Sprachkenntnisse
- § 4 Behörde
- 2. Abschnitt Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- § 5 Qualifikationsniveaus
- § 6 Anerkennungsbedingungen
- § 7 Ausgleichsmaßnahmen
- § 8 Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze
- § 9 Anerkennung der Berufserfahrung
- § 10 Unterlagen
- § 11 Verfahrensvorschriften
- § 12 Führen der Berufsbezeichnung
- 3. Abschnitt Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- § 13 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
- § 14 Meldepflichten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- § 15 Überprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- § 16 Ausübungsvorschriften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- 4. Abschnitt Europäischer Berufsausweis
- § 17 Europäischer Berufsausweis
- § 18 Beantragung eines Europäischen Berufsausweises
- § 19 Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Europäischen Berufsausweis
- § 20 Europäischer Berufsausweis für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit
- § 21 Europäischer Berufsausweis für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
- 5. Abschnitt Sonderfälle der Anerkennung
- § 22 Anerkennung von Teilqualifikationen und partieller Berufszugang
- § 23 Anerkennung von Berufspraktika
- 6. Abschnitt Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
- § 24 Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- § 25 Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- § 26 Vorwarnmechanismus
- 7. Abschnitt Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen
- § 27 Vorabprüfung und Überwachung
- § 28 Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung
- § 29 Informationspflichten
- 8. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 30 Verweise
- § 31 Inkrafttreten