Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legal...
INHALT
Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation
- Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation
- 1. Allgemeines
- 1.1
- 1.2
- 1.2.1
- 1.2.2
- 1.3
- 1.3.1
- 1.3.2
- 1.4
- 2. Beglaubigung öffentlicher Urkunden als Voraussetzung für die Legalisation
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 2.4
- 2.5
- 2.6
- 2.6.1
- 2.6.2
- 2.7
- 2.8
- 2.8.1 Urkunden der Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen
- 2.8.2 Urkunden der Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen einschließlich der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
- 2.8.3 Urkunden der sonstigen beruflichen Schulen
- 2.8.4 Urkunden der Volksschulen
- 2.8.5 Urkunden der Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke
- 2.9
- 2.9.1
- 2.9.2
- 2.9.3
- 2.9.4
- 2.9.5
- 2.9.6
- 2.10
- 2.11
- 3. Erteilung der Apostille und der Bestätigung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
- 3.1
- 3.2
- 3.3
- 3.4
- 3.5
- 3.6
- 4. Kosten
- 5. Schlussbestimmung
- Anlagen
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