Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legal... 
                
                
            INHALT
Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation
- Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation
 - 1. Allgemeines
 - 1.1
 - 1.2
 - 1.2.1
 - 1.2.2
 - 1.3
 - 1.3.1
 - 1.3.2
 - 1.4
 - 2. Beglaubigung öffentlicher Urkunden als Voraussetzung für die Legalisation
 - 2.1
 - 2.2
 - 2.3
 - 2.4
 - 2.5
 - 2.6
 - 2.6.1
 - 2.6.2
 - 2.7
 - 2.8
 - 2.8.1 Urkunden der Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen
 - 2.8.2 Urkunden der Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen einschließlich der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
 - 2.8.3 Urkunden der sonstigen beruflichen Schulen
 - 2.8.4 Urkunden der Volksschulen
 - 2.8.5 Urkunden der Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke
 - 2.9
 - 2.9.1
 - 2.9.2
 - 2.9.3
 - 2.9.4
 - 2.9.5
 - 2.9.6
 - 2.10
 - 2.11
 - 3. Erteilung der Apostille und der Bestätigung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
 - 3.1
 - 3.2
 - 3.3
 - 3.4
 - 3.5
 - 3.6
 - 4. Kosten
 - 5. Schlussbestimmung
 - Anlagen