BayRKG
INHALT
BayRKG: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) Vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133) BayRS 2032-4-1-F (Art. 1–29)
- BayRKG: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) Vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133) BayRS 2032-4-1-F (Art. 1–29)
- Abschnitt I Allgemeines
- Art. 1 Geltungsbereich
- Abschnitt II Reisekostenvergütung
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
- Art. 4 Art der Reisekostenvergütung
- Art. 5 Fahrkostenerstattung
- Art. 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
- Art. 7 Dauer der Dienstreise
- Art. 8 Tagegeld
- Art. 9 Übernachtungsgeld
- Art. 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
- Art. 11 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 1
- Art. 12 Erstattung der Nebenkosten
- Art. 13 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen
- Art. 14 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
- Art. 15 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
- Art. 16 Zwischendienstreisen
- Art. 17 Erkrankung während einer Dienstreise
- Art. 18 Aufwandsvergütung
- Art. 19 Pauschvergütung
- Art. 20 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts
- Art. 21 Gerichtsvollzieher
- Art. 22 Richter
- Abschnitt III Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
- Art. 23 Trennungsgeld
- Art. 24 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
- Abschnitt IV Schlussvorschriften
- Art. 25 Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften
- Art. 26 Zuständigkeit
- Art. 27 Verweisungen
- Art. 28 Inkrafttreten
- Art. 29
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