Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. März 2026, mit der die Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2026 festgesetzt werden (LGBl.Nr. 29/2026)