Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. März 2011, mit der die Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2011 festgesetzt werden (LGBl.Nr. 21/2011)